Der Carbon Border Adjustment

Mechanism (CBAM)

Im Mai 2023 hat die Europäische Kommission den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) veröffentlicht. Der CBAM ist ein Emissionshandelssystem für Importeure und stellt die erste Verordnung der CO2-Preisgestaltung dieser Art weltweit dar. Der CBAM wird schrittweise ab dem 1. Oktober 2023 eingeführt und verpflichtet EU-Unternehmen, die bestimmte Produkte aus Nicht-EU-Ländern importieren, die in diesen Importen enthaltenen CO2-Emissionen zu bestimmen und anschließend entsprechend viele CBAM-Zertifikate zu erwerben. Auf diese Weise werden Importe aus Nicht-EU-Ländern mit dem gleichen CO2-Preis belastet, als wenn sie in der EU hergestellt worden wären.

cbam

Ist Ihr Unternehmen von der neuen CBAM-Verordnung betroffen?

Zu Beginn betrifft der CBAM spezifische Branchen, die energieintensiv und in besonderer Weise dem internationalen Handel ausgesetzt sind. In einigen Branchen sind auch viele 'Zwischen- oder Enderzeugnisse' wie Türen und Fenster, Dosen, Boxen oder sogar Schrauben, Bolzen und ähnliche Artikel betroffen. Der Anwendungsbereich des CBAM wird schrittweise erweitert. Die anfänglich 6 betroffenen Branchen sind:

Gilt die CBAM-Verordnung für Ihr Unternehmen?

Verwenden Sie diesen ersten Quick Check, um festzustellen, ob die CBAM-Vorschriften für Sie gelten und Sie daher weitere Maßnahmen ergreifen müssen.

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CBAM-ANFORDERUNGEN

Was bedeutet das für Sie und Ihr Unternehmen?

Ab Januar 2026 dürfen nur autorisierte 'CBAM-Declarants' Produkte importieren, die von der CBAM-Verordnung betroffen sind. Ihr Unternehmen muss daher einen Antrag stellen, um diesen Status zu erhalten. Nach Genehmigung müssen Sie zunächst regelmäßig (d.h. jährlich) die in Ihren Importen enthaltenen Emissionen melden. Um diese Emissionen berechnen zu können, müssen Sie wissen, wie viele Emissionen bei der Herstellung der Waren freigesetzt wurden. Basierend auf diesen mit Ihren Importen verbundenen Emissionen sind Sie verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben. Zusätzlich sind Sie dazu verpflichtet, am Ende eines jeden Quartals diejenige Anzahl an Zertifikaten vorzuhalten, die mindestens 80 % der Emissionsmenge entspricht, die bis dahin mit Ihren eingeführten Waren verbundenen ist.

Kurz gesagt gelten ab dem 1. Januar 2026 folgende Anforderungen:

  • Sie müssen sich als zugelassener Anmelder registrieren.
  • Sie benötigen spezifische Emissionsdaten für Ihre importierten Waren von Ihren Nicht-EU-Lieferanten.
  • Sie müssen die Menge Ihrer Import-Emissionen berechnen und quartalsweise CBAM-Zertifikate erwerben.
  • Sie müssen Ihre CBAM-Erklärung erstellen und gemeinsam mit der korrespondierenden Anzahl an Zertifikaten bei Ihrer zuständigen Behörde abgeben.

DIE ÜBERGANGSPHASE DES CBAM

Was müssen Sie jetzt beachten?

Der CBAM wird mit einer Übergangsphase eingeleitet, die am 1. Oktober 2023 beginnt und bis zum 31. Dezember 2025 dauert. In dieser Zeit möchte die Europäische Kommission Daten sammeln, um die CBAM-Bestimmungen später zu verbessern. Daher müssen EU-Unternehmen, die unter die CBAM-Verordnung fallen, bereits jetzt ihre tatsächlichen Import-Emissionen berichten. Die Europäische Kommission stellt ausdrücklich klar, dass die bloße Meldung von Standardwerten während dieser Übergangsphase nicht ausreicht. Obwohl in dieser Übergangsphase noch keine Verpflichtung zum Kauf von Emissionszertifikaten besteht, können Sanktionen verhängt werden, wenn die Meldepflichten nicht erfüllt werden. Es ist daher entscheidend, spezifische Lieferantendaten über die während des Herstellungsprozesses freigesetzten Emissionen zu erhalten.

CBAM-Timeline

1. Oktober 2023

Beginn der CBAM-Übergangsphase

EU-Unternehmen müssen Emissionsdaten und weitere Informationen zu ihren importierten Waren melden.

31. Januar 2024

Frist für den ersten Bericht

Der Bericht muss bei Ihrer zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden und alle für den CBAM relevanten Importe aus dem vierten Quartal 2023 enthalten.

30. April 2024

Frist für den zweiten Bericht

Der Bericht muss bei Ihrer zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden und alle für den CBAM relevanten Importe aus dem ersten Quartal 2024 enthalten.

31. Juli 2024

Frist für den dritten Bericht und Ende der uneingeschränkten Anwendbarkeit von Standardwerten für Emissionsdaten

Der Bericht muss bei Ihrer zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden und alle für den CBAM relevanten Importe aus dem zweiten Quartal 2024 enthalten. Dies ist der letzte Bericht, bei dem Unternehmen vollständig Standardemissionswerte verwenden dürfen.

Ab 1. August 2024

Einschränkung bei der Verwendung von Standardemissionswerten

Standardwerte dürfen nur für bis zu 20 % der Gesamtemissionen einer komplexen Ware verwendet werden.

31. Oktober 2024

Frist für den vierten Bericht

Der Bericht muss bei Ihrer zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden und alle für den CBAM relevanten Importe aus dem dritten Quartal 2024 enthalten.

31. Dezember 2024

Weitere Einschränkungen bei der Verwendung von Standardemissionsdaten

Emissionsdaten, die von einem Emissionshandelssystem oder einem obligatorischen Emissionsüberwachungssystem in der jeweiligen Anlage erfasst wurden, werden nicht mehr akzeptiert.

Ab 1. Januar 2025

Neue Vorschriften für Emissionsdaten

Nur Emissionsdaten, die gemäß der speziellen CBAM-Methode berechnet wurden, dürfen noch verwendet werden.

31. Januar 2025

Frist für den fünften Bericht

Der Bericht muss bei Ihrer zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden und alle für den CBAM relevanten Importe aus dem vierten Quartal 2024 enthalten.

30. April 2025

Frist für den sechsten Bericht

Der Bericht muss bei Ihrer zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden und alle für den CBAM relevanten Importe aus dem ersten Quartal 2025 enthalten.

31. Juli 2025

Frist für den siebten Bericht

Der Bericht muss bei Ihrer zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden und alle für den CBAM relevanten Importe aus dem zweiten Quartal 2025 enthalten.

31. Oktober 2025

Frist für den achten Bericht

Der Bericht muss bei Ihrer zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden und alle für den CBAM relevanten Importe aus dem dritten Quartal 2025 enthalten.

31. Dezember 2025

Ende der Übergangsphase

Die Übergangsphase des CBAM endet, und die Anforderungen für den Kauf von Zertifikaten und die Berichterstattung treten am nächsten Tag in Kraft.

1. Januar 2026

Vollständige Umsetzung des CBAM

Die Übergangsphase ist abgelaufen, und EU-Unternehmen müssen nun alle CBAM-Anforderungen beachten, einschließlich des Kaufs von Zertifikaten und der jährlichen, umfangreicheren Berichterstattung.

Wie funktioniert der CBAM?

Der CBAM ergänzt das Europäische Emissionshandelssystem, indem er dessen Ansatz zur kostenlosen Zuteilung widerspiegelt.

Diese kostenlose Zuteilung wird Branchen zuteil, deren Wettbewerbsfähigkeit aufgrund ihrer hohen Emissionen und ihrer Stellung im internationalen Handel erheblich unter einer CO2-Bepreisung leiden würde. Das betrifft die Industriezweige Aluminium, Zement, Elektrizität, Wasserstoff, Düngemittel, Eisen und Stahl. Entsprechend sind sie auch vom CBAM erfasst. Die genaue Liste der betroffenen Produkte wird durch ihre KN-Nummern definiert, die in der Anlage der Verordnung zu finden sind. Es ist davon auszugehen, dass diese Liste in den kommenden Jahren erweitert wird.

Übergangsphase ab Oktober 2023

Während der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 sind Importeure der betroffenen Waren nur verpflichtet, direkte und indirekte Emissionsdaten sowie spezifische Informationen und Parameter über den Produktionsprozess zu melden. Sie sollten auch Informationen über einen CO2-Preis bereitstellen, sofern der bei der Produktion im Drittland angefallen ist. Die CBAM-Berichte müssen vierteljährlich an die Kommission übermittelt werden. In der Übergangsphase besteht aber noch keine Verpflichtung zum Kauf von Emissionszertifikaten. Um Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Vorschriften zu geben, wird es zu Beginn der Übergangsphase einige Anpassungen geben. Bis zum 31. Juli 2024 ist es beispielsweise zulässig, Standardwerte oder Daten aus Emissionshandelssystemen oder verpflichtenden Überwachungssystemen im Land der Produktionsstätte zu verwenden, wenn keine tatsächlichen Daten verfügbar sind. Nach diesem Datum können Standardwerte nur noch für bis zu 20 % der Gesamtemissionen einer komplexen Ware angewendet werden. Darüber hinaus sind Daten aus lokalen Berichtssystemen nur bis zum 31. Dezember 2024 anwendbar. Ab dem 1. Januar 2025 können nur noch CBAM-spezifische Berechnungsmethoden verwendet werden. Das Hauptziel der Europäischen Kommission während der Übergangsphase besteht darin, wesentliche Daten für die vollständige Umsetzung des CBAM im Jahr 2026 zu sammeln. Daher sind die Behörden besonders daran interessiert, aktuelle Emissionsdaten zu erhalten. Die Berechnung der erforderlichen Emissionsdaten ist ein komplexer Prozess, der je nach Kategorie der aggregierten Warengruppen variieren kann. Je nach den Merkmalen der Produktionsanlage können unterschiedliche Ansätze verwendet werden. In Fällen, in denen die mit den eingeführten Waren verbundenen CO2-Emissionen nicht korrekt gemeldet wurden, müssen Importeure mit Sanktionen in Höhe von 10 bis 50 Euro pro Tonne nicht berichteter Emissionen rechnen.

Phase der vollen Umsetzung ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch als zugelassene Anmelder registrierte Importeure Waren, die der CBAM-Verordnung unterliegen, einführen. Mit der vollen Umsetzung des CBAM im Jahr 2026 tritt zudem die Verpflichtung zum Kauf von Zertifikaten in Kraft. Importeure müssen je ein Zertifikat für jede Tonne CO2-Emissionen erwerben, die mit den eingeführten Waren verbunden ist. Die Preisgestaltung der CBAM-Zertifikate wird an die Preise der EU-ETS-Zertifikate gekoppelt sein. Im Einklang mit dem Ziel des CBAM, die europäische CO2-Bepreisung auszugleichen, wird auch ein bereits gezahlter CO2-Preis im Herkunftsland berücksichtigt. Das reduziert entsprechend auch die Anzahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate, die der Importeur erwerben muss. Ähnliches gilt auch für die noch laufende kostenlose Zuteilung Zertifikaten unter dem Europäischen Emissionshandelssystem, die bis 2034 schrittweise mit einem speziellen CBAM-Faktor abgebaut wird. Entsprechend diesem Faktor wird die Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten nur schrittweise eingeführt. Erst im Jahr 2034 werden Importeure die gesamte Anzahl an CBAM-Zertifikaten kaufen müssen.

Es ist jedoch nicht ausreichend, lediglich die korrekte Anzahl von Zertifikaten jährlich abzugeben. Importeure sind auch verpflichtet, 80 % der erforderlichen Zertifikate für die mit den bis dahin importierten Waren verbundenen Emissionen vierteljährlich vorzuhalten. Ab 2026 wird der CBAM-Bericht durch die CBAM-Erklärung ersetzt. Diese Erklärung umfasst im Wesentlichen die gleichen Informationen wie der Bericht, muss jedoch nur jährlich übermittelt werden.

Zusätzlich dazu sind Importeure ab 2026 verpflichtet, die Berechnung der Emissionsdaten von einem akkreditierten Prüfer überprüfen zu lassen. Es gibt jedoch von da an die Möglichkeit, uneingeschränkt Standardwerte für die Berichterstattung und die Berechnung der in den importierten Waren enthaltenen Emissionen zu verwenden. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Standardwerte extra derart berechnet werden, dass sie zu einer höheren Emissionsmenge führen, als wenn die tatsächlichen Emissionsdaten verwendet werden. Daher müssen bei der Verwendung von Standardwerten auch mehr Zertifikate gekauft werden, was ihre Verwendung zu einer teuren Angelegenheit macht. Der gesamte Prozess wird von der Europäischen Kommission überwacht. Wenn nicht ausreichend Zertifikate übermittelt werden, müssen Importeure diese innerhalb des nächsten Monats erwerben und nachreichen. Darüber hinaus drohen Importeuren Sanktionen für jedes fehlende Zertifikat. Die Sanktionen werden in ähnlicher Weise berechnet wie bei einer Überschreitung der Emissionsgrenze im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems.

Klingt herausfordernd? Das ist es auch. Bei kolum sind wir jedoch entschlossen, Ihnen die Einhaltung der CBAM-Verordnung so einfach wie nur irgend möglich zu machen.

Carbon Leakage oder: Warum der CBAM notwendig ist

Der Begriff Carbon Leakage beschreibt die Abwanderung von Treibhausgasemissionen in Drittländer. Das kann aus zwei Gründen geschehen.

Die erste Möglichkeit betrifft den internationalen Handel: Wenn nur ein Land eine ambitionierte Klimaschutzpolitik umsetzt, steigen die Produktionskosten für Unternehmen in diesem Land. Folglich haben ihre umweltfreundlichen Produkte im Wettbewerb mit Produkten aus anderen Ländern, die solchen Vorschriften nicht unterliegen, einen Wettbewerbsnachteil. Das gilt sowohl auf dem Import- als auch dem Exportmarkt. Für die klimaschädlich produzierten Produkte aus Ländern, die über keine vergleichbare Regulierung verfügen, ist das gut. Sie haben dadurch einen Wettbewerbsvorteil, der zu einem größeren Absatz führt. Der größere Absatz führt wiederum zu einer größeren Produktion dieser umweltschädlicher Waren. Mit der Ausweitung der Produktion steigt aber auch der Ausstoß von Treibhausgasen entsprechend an. Insofern trägt die ambitionierte Klimapolitik zwar dazu bei, die Emissionen in dem eigenen, umsetzenden Land zu reduzieren, führt aber gleichzeitig zu einem Anstieg der Emissionen in Drittländern.

Die zweite Möglichkeit, durch die Carbon Leakage auftreten kann, ist marktgetrieben. Wenn eine bedeutende Wirtschaft Emissionsreduktionsvorschriften einführt, führt dies zwangsläufig zu einer Verringerung der Nachfrage nach fossilen Brennstoffen. Die reduzierte Nachfrage führt wiederum zu einem Rückgang des Weltmarktpreises für diese Brennstoffe, was wiederum zu einem Anstieg der Nachfrage nach fossilen Brennstoffen in anderen Ländern führt. Der zunehmende Verbrauch der fossilen Brennstoffen geht mit einer Zunahme der Emissionen in diesen anderen Ländern einher.

Im schlimmsten Fall könnte Carbon Leakage sogar zu einem globalen Anstieg der Gesamttreibhausgasemissionen führen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um Carbon Leakage zu verhindern.

Allgemein wird als bester und effektivster Ansatz angesehen, die globale Klimakrise an ihrer Wurzel zu bekämpfen. Im Jahr 1992 unternahm die internationale Staatengemeinschaft dahingehend einen bedeutenden Schritt, indem sie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) verabschiedete. Dieser Rahmen schuf die Grundlage für jährliche Treffen der Vertragsstaaten zur Verhandlung weiterer Schritte, die als Konferenz der Vertragsparteien (COP) bezeichnet werden und oft mediale Aufmerksamkeit bekommen. Der erste große Wurf gelang ihnen im Jahr 1997 während der Kyoto-Konferenz, als ein bahnbrechendes Abkommen verhandelt wurde, das als Kyoto-Protokoll bekannt ist. Dieser historische Vertrag trat 2005 in Kraft und verpflichtete erstmals Industrienationen dazu, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren. In dem Zeitraum von 2008 bis 2012 sollte eine Einsparung von 5 % im Vergleich zu dem Niveau von 1990 erreicht werden. Auch die Europäische Union ist dem Abkommen beigetreten und hat im Jahr 2005 ihr Europäisches Emissionshandelssystem eingeführt, um ihre Verpflichtungen erfüllen. Das Kyoto-Protokoll hatte aber von Beginn an mit Problemen zu kämpfen, da bedeutende Emittenten wie die Vereinigten Staaten von Amerika sich entschieden haben, ihm nicht beizutreten, und Kanada sich schließlich aus dem Vertrag zurückgezogen hat, als klar wurde, dass es seine Reduktionsziele nicht erreichen konnte.

Der nächste bedeutende Meilenstein kam im Jahr 2015 mit der Unterzeichnung des Pariser Abkommens. Dieser historische Vertrag zeichnet sich durch die Beteiligung von über 190 Ländern aus und ist damit eine wirklich globale Initiative. Unter dem Abkommen haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, die Erderwärmung auf maximal 2°C zu begrenzen. Bemerkenswert ist, dass sich selbst Entwicklungsländer verpflichtet haben, Schritte zum Klimaschutz zu unternehmen, obwohl die Hauptverantwortung für die Klimakrise bei den Industrienationen liegt. Allerdings wurden, um die breite Zustimmung für das Abkommen zu sichern, die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion nicht verpflichtend vorgegeben. Jedes teilnehmende Land behält die Flexibilität, seine eigenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu bestimmen. Bedauerlicherweise warnt der Weltklimarat weiterhin davor, dass die aktuellen Bemühungen der Staatengemeinschaft nicht ausreichen, die Ziele des Pariser Abkommens zu erreichen. Daher bleibt der Fortschritt unter diesem multilateralen Ansatz mühselig und langsam.

Als zweitbeste Lösung kann ein Land, das sich dem Klimaschutz verpflichtet hat, auch einseitige Maßnahmen unabhängig ergreifen. Die Herausforderung von Carbon Leakage, insbesondere in Bezug auf den Handel, ergibt sich aus Unterschieden in den regulatorischen Standards zwischen Ländern. Um dem entgegenzuwirken, könnte das Land mit der ehrgeizigen Klimapolitik in Betracht ziehen, seine Standards an die des Drittlandes anzupassen. Diese Anpassung könnte durch Maßnahmen wie Subventionen oder Befreiungen von den Klimaschutzstandards erfolgen. Die Europäische Union setzt beispielsweise derzeit diese Strategie durch die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Europäischen Emissionshandelssystem für Branchen mit hoher Energieintensität und besonderem Wettbewerb im internationalen Handel ein. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass solche Bemühungen zur Bekämpfung von Carbon Leakage die ökologische Wirksamkeit der Klimaschutzvorschriften beeinträchtigen und dadurch den Kampf gegen die Klimakrise behindern.

Aufgrund dessen hat die Europäische Union den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) eingeführt, um eine Anpassung der Klimastandards auf ihrem höheren Niveau sicherzustellen. Nur so kann Carbon Leakage verhindert und trotzdem effektiv die Klimakrise bekämpft werden.

Was kann kolum für Sie tun?

kolum ist Ihre umfassende Softwarelösung für den Carbon Border Adjustment Mechanism. Unsere End-to-End-Lösung ermöglicht es Ihnen, alle Anforderungen rund um CBAM bequem an einem Ort zu verwalten.

    Importverwaltung

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    Erstellen Sie am Ende eines jeden Quartals Ihren CBAM-konformen Bericht mit einem Klick - korrekt formatiert und bereit zur Einreichung.

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Häufig gestellte Fragen

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