CBAM-Omnibusreform: Europäisches Parlament stimmt Gesetzesentwurf zu
CBAM Weekly – Issue 61
Finalisierung des Gesetzgebungsverfahrens
Das Europäische Parlament hat in dieser Woche mit großer Mehrheit dem finalen Entwurf der CBAM-Omnibusverordnung zugestimmt. Damit wurde ein wichtiger Schritt zur Weiterentwicklung des CO2-Grenzausgleichssystems vollzogen. Zwar steht die formale Zustimmung des Rates noch aus, doch inhaltliche Änderungen sind nicht mehr zu erwarten. Die neuen Regelungen bringen zahlreiche Anpassungen mit sich, die Unternehmen künftig mehr Rechtssicherheit, Planungsspielraum und operative Erleichterung bieten. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Änderungen für betroffene Unternehmen noch einmal zusammen.
Komplette Ausnahme für Kleinstimporteure
Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Einführung eines klaren Schwellenwerts für die Anwendbarkeit des CBAM. Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr importieren, sind künftig vollständig von der Verordnung befreit. Diese lang erwartete Ausnahme schafft nicht nur Klarheit, sondern reduziert auch den administrativen Aufwand erheblich. Insbesondere kleinere Unternehmen oder solche, die nur vereinzelt relevante Importe tätigen, profitieren hiervon. Verbände und Industrie- und Handelskammern hatten sich seit Langem für eine solche Bagatellgrenze starkgemacht, die nun gesetzlich verankert wird. Andererseits müssen Unternehmen, die die 50 Tonnen-Grenze auch nur minimal überschreiten, sämtlichen Pflichten unter der Verordnung, einschließlich des Zertifikatskaufs, für alle importierten Waren nachkommen. Das wirft Fragen nach gleichen Wettbewerbsbedingungen besonders für diejenigen Unternehmen auf, die nur ein bisschen über dem Schwellenwert liegen.
Verschobener Start des Zertifikatskaufs
Ursprünglich sollten Unternehmen ab dem Jahr 2026 damit beginnen, CBAM-Zertifikate zu kaufen. Dieser Zeitpunkt wurde nun offiziell auf Februar 2027 verschoben. Allerdings bedeutet dies keine finanzielle Entlastung, denn die Zertifikate müssen weiterhin für alle Importe aus dem Jahr 2026 nachträglich erworben werden. Die Änderung betrifft also lediglich den Zeitpunkt der Zahlung, nicht jedoch die Höhe der Verpflichtung. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig auf die rückwirkende Belastung vorbereiten und sicherstellen, dass die erforderlichen Emissionsdaten für das Jahr 2026 vollständig vorliegen. Diese neue Übergangsphase in der Regelphase des Mechanismus bringt erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Planungssicherheit der Unternehmen mit sich.
Mehr Flexibilität beim Zertifikatsmanagement
Die bisher geltende Pflicht, jeweils 80 Prozent der benötigten Zertifikate quartalsweise vorzuhalten, wird auf 50 Prozent abgesenkt. Damit gewinnen Unternehmen mehr Spielraum beim Management ihrer Zertifikate und können Beschaffungszeitpunkte strategischer steuern. Besonders bei saisonalen Schwankungen oder in volatilen Märkten ist diese Anpassung von Vorteil. Zudem wird die kurzfristige Liquiditätsbelastung reduziert, was die Planbarkeit und Steuerung der CBAM-Kosten insgesamt verbessert.
Verlängerung der Frist für die CBAM-Erklärung
Auch bei der Abgabe der jährlichen CBAM-Erklärung gibt es eine wesentliche Änderung. Statt wie bisher bis Ende Juli muss die Erklärung künftig erst bis Ende Oktober eingereicht werden. Diese zusätzliche Zeit verschafft Unternehmen einen realistischeren Rahmen, um die benötigten verifizierten Emissionsdaten von ihren Zulieferern zu erhalten. Gerade bei komplexen Lieferketten ist diese Fristverlängerung ein entscheidender Vorteil.
Anrechnung von CO₂-Preisen aus Drittländern
Ein technisches, aber sehr wirkungsvolles Detail der neuen Verordnung betrifft die Anerkennung von CO₂-Preisen, die außerhalb des Ursprungslandes gezahlt wurden. Künftig können auch CO₂-Preise abgezogen werden, die in anderen Drittstaaten entrichtet wurden, sofern diese mit den CBAM-Anforderungen kompatibel sind. Diese Änderung trägt der Realität globaler Lieferketten Rechnung und vermeidet eine doppelte Belastung. Gleichzeitig wird ein Beitrag zu faireren Wettbewerbsbedingungen im internationalen Handel geleistet.
Möglichkeit zur Bestellung eines CBAM-Vertreters
Eine weitere Neuerung besteht in der Einführung des sogenannten CBAM-Vertreters. Unternehmen können künftig einen externen Vertreter benennen, der ausschließlich für die Erfüllung der CBAM-Pflichten zuständig ist – unabhängig von der Zollanmeldung. Diese Option eröffnet zusätzliche organisatorische Freiheiten und ist insbesondere für Unternehmen mit dezentralen Einkaufsprozessen oder begrenzten internen Ressourcen interessant. Auch Dienstleister können so gezielt CBAM-Compliance als spezialisierten Service anbieten.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die beschlossenen Änderungen schaffen neue Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen, erhöhen aber auch gerade im Hinblick auf das nächste Jahr die Komplexität des Systems. Unternehmen, die von der neuen Schwellenwertregelung profitieren, können sich vorerst zurücklehnen. Alle anderen sollten die neuen Fristen und Anforderungen genau prüfen, ihre internen Abläufe anpassen und sich insbesondere auf die Zertifikatspflicht ab 2027 vorbereiten. Die frühzeitige Analyse der Kostenwirkungen und der strategischen Einkaufsentscheidungen wird dabei immer wichtiger.
Unterstützung bei der Anpassung der Prozesse
Wenn Sie Unterstützung bei der Bewertung dieser Neuerungen oder bei der Umstellung Ihrer Prozesse benötigen, kontaktieren Sie uns gerne unter helge@kolum.earth. Wir begleiten Sie auf dem Weg zu einer rechtssicheren und effizienten CBAM-Strategie.