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Neue Entwicklungen beim UK CBAM

CBAM Weekly – Issue 72


UK CBAM startet 2027 – aber ohne indirekte Emissionen

Die britische Regierung hat in ihrem Budget 2025 offiziell bestätigt, dass bei Einführung des nationalen Carbon Border Adjustment Mechanism am 1. Januar 2027 zunächst keine indirekten Emissionen berücksichtigt werden. Damit wählt das Vereinigte Königreich einen ähnlichen Weg wie der EU CBAM, der zwar sowohl direkte als auch indirekte Emissionen im Berichtswesen umfasst, für die Kostenlast in den meisten Sektoren aber ebenfalls nur die direkten Emissionen berücksichtigt. Wichtig ist das insbesondere für Importe energieintensiver Güter wie Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel. Indirekte Emissionen, etwa aus Stromverbrauch im Produktionsprozess, werden frühestens ab 2029 in den Geltungsbereich aufgenommen. Der Schritt erfolgt ausdrücklich im Einklang mit dem Energy-Intensive Industries Compensation Scheme, das heimische Industrien gegen hohe Energiepreise absichert.

Konsultation zur Einbeziehung von Kraftstoffen angekündigt

Die Regierung plant zudem eine gesonderte Konsultation zur möglichen Ausweitung des CBAM auf den Bereich der Mineralölprodukte. Dies betrifft insbesondere Raffinerieerzeugnisse, deren strategische Bedeutung für die nationale Energiesicherheit betont wird. Ein sogenannter Call for Evidence soll in Kürze veröffentlicht werden. Unternehmen, die Kraftstoffe importieren oder vertreiben, sollten sich frühzeitig mit möglichen Berichtspflichten und Preiswirkungen auseinandersetzen, auch wenn bislang keine gesetzliche Erweiterung beschlossen wurde. Auch hier lässt sich eine Parallele zum EU CBAM sehen: Die Europäische Kommission hat eine Ausweitung in bestehende Sektoren zwar noch nicht beschlossen. Sie hatte aber schon Anfang des Jahres die Raffinerien als einen Industriesektor hervorgehoben, der dafür als nächstes in Frage kommt. Ein solcher Schritt ist aber erst dann sinnvoll, sobald der EU ETS 2 die europäischen Emissionen in diesem Bereich erfasst. Der Start des zweiten Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr soll allerdings auf das Jahr 2028 verschoben werden.

Technische Anpassungen schaffen mehr Rechtssicherheit

Als Reaktion auf die öffentliche Konsultation im April 2025 hat die Regierung mehrere präzisierende Änderungen an der CBAM-Gesetzgebung vorgenommen. Die Berechnung kostenloser Zuteilungen erfolgt künftig auf Basis branchenspezifischer Durchschnittswerte. Dies erleichtert die Umsetzung und reduziert Unterschiede zwischen einzelnen Anlagen. Temporäre Importe wurden explizit von CBAM-Verpflichtungen ausgenommen, was vor allem für Wiederausfuhren oder kurzfristige Nutzungen relevant ist. Zudem wurde eine Reduktion des zu zahlenden CO2-Preises für bestimmte Konstellationen angepasst. So können bereits gezahlte Abgaben durch andere Carbon Border Adjustment Mechanisms in Abzug gebracht werden. Unternehmen, die irrtümlich zu hohe Abgaben entrichtet haben, erhalten künftig ein gesetzlich festgelegtes Fristensystem: Rückerstattungsanträge können innerhalb von drei Jahren gestellt werden. Die Änderungen erhöhen die Verfahrenssicherheit und geben betroffenen Unternehmen einen klareren Rahmen.

Verhandlungen zwischen Großbritannien und der EU laufen

Parallel zur nationalen Umsetzung laufen weiterhin Gespräche zwischen London und Brüssel über eine mögliche gegenseitige Anerkennung der CO2-Bepreisungssysteme. Nach Recherchen des Guardian prüfen beide Seiten ein temporäres Abkommen, das britische Exporteure von der Zahlung der EU CBAM-Abgabe befreien könnte. Ein solches Abkommen würde voraussetzen, dass das britische Emissionshandelssystem als gleichwertig im Sinne von Klimaziel und CO2-Preis anerkannt wird. Für Exporteure von Produkten wie Eisen, Stahl, Zement oder Aluminium in die EU ist das Ergebnis dieser Verhandlungen von unmittelbarer Bedeutung. Sofern keine Einigung erfolgt, gilt der EU CBAM auch für britische Ursprungswaren.

Konkrete Implikationen für Compliance-Verantwortliche

Trotz der Verschiebung der indirekten Emissionen sollten betroffene Unternehmen nicht auf Zeit spielen. Ab Januar 2027 unterliegen Einfuhren in das Vereinigte Königreich der genannten Warengruppen der Pflicht zur Erfassung und Meldung direkter Emissionen. Die nun präzisierten gesetzlichen Vorgaben erfordern bereits jetzt Anpassungen interner Abläufe, insbesondere in der Datenerfassung, der Bewertung temporärer Warenbewegungen und der Zuteilungslogik. Gleichzeitig müssen Exporteure in die EU sich auf die Anwendung des europäischen CBAM einstellen. Ohne formales Abkommen besteht das Risiko einer doppelten Bepreisung. Eine grenzüberschreitende Abstimmung von CO2-Daten und Reportingstrukturen wird unerlässlich.

Unterstützung in der Umsetzung

Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der CBAM-Anforderungen benötigen oder Herausforderungen in der Kommunikation mit Lieferanten oder bei der Beschaffung von Emissionsdaten bestehen, schreiben Sie mir gerne direkt an helge@kolum.earth.