CBAM ab 2026: Europäische Kommission veröffentlich neue Meilensteine
CBAM Weekly – Issue 75
CBAM tritt in die nächste Phase
Mit dem nahenden Ende der Übergangsphase hat die Europäische Kommission das bislang umfassendste Gesetzespaket zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus verabschiedet. Der Mechanismus ist nicht länger in Entwicklung – er ist nun rechtlich fast vollständig ausgestaltet. Dabei wurden nun zentrale Elemente definiert: Mögliche weitere Produktabdeckung, Preisgestaltung der Zertifikate, Emissionsüberwachung und Verifizierung sowie die Auswirkung in der Zollanmeldung. Diese Ausgabe bietet einen detaillierten Überblick über die neusten Änderungen, die das System langfristig prägen werden.
Erweiterung des CBAM-Produktumfangs auf weiterverarbeitete Waren
Die Kommission hat einen Entwurf veröffentlicht, der den Anwendungsbereich von CBAM auf eine Vielzahl weiterverarbeiteter Waren ausweitet. Ab 2028 soll der Mechanismus nicht mehr nur auf Grundstoffe wie Roheisen, Aluminium, Zement oder Düngemittel angewendet werden, sondern auch auf komplexere Produkte und Vorleistungen. Dazu gehören unter anderem Rohre, Drähte, Folien, Verbindungselemente und verschiedene Halb- und Fertigfabrikate. Eine Liste der entsprechenden Warentarifnummern liegt vor. Importierende Unternehmen sollten möglichst schnell, ihre betroffenen Waren auf Grundlage der überarbeiteten Nummern identifizieren und eine neue Betroffenheitsanalyse vornehmen. Diese Erweiterung schließt eine seit Einführung des CBAM bestehende Lücke im Klimaschutz. Der Einbezug von Emissionen, die in weiterverarbeiteten Produkten enthalten sind, stellt sicher, dass der CO₂-Preis an der Grenze die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt. Ohne diese Maßnahme hätten sich Anreize ergeben, energieintensive Verarbeitungsschritte ins Ausland zu verlagern, um Kosten zu vermeiden. Mit den neuen Regeln wird dieser Umgehungsmechanismus unterbunden und die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU gestärkt.
Preisgestaltung für CBAM-Zertifikate
Die Methode zur Preisfestsetzung von CBAM-Zertifikaten wurde durch die Kommission finalisiert. Der Preis wird direkt an den durchschnittlichen Auktionspreis der EU-Emissionszertifikate gekoppelt. Im Jahr 2026 erfolgt die Preisfestlegung quartalsweise, ab 2027 wöchentlich. Somit spiegelt der CBAM-Zertifikatspreis künftig möglichst exakt die tatsächlichen CO₂-Kosten für europäische Hersteller wider. Die Berechnung erfolgt zentral durch die Kommission und wird regelmäßig veröffentlicht, um Planungssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten. Die Angleichung an den EU-ETS stärkt den marktgetriebenen Charakter des Mechanismus.
Standardwerte und die Rolle verifizierter Emissionsdaten
Bereits in der Übergangsphase mussten Unternehmen tatsächliche Emissionsdaten beschaffen und melden. Es war eine Pflicht aus der Verordnung. Ab dem Jahr 2026 haben sie zwar nach der Verordnung eine Wahlfreiheit, werden aber aus wirtschaftlichen Erwägungen angehalten sein, die tatsächlichen, verifizierten Emissionsdaten zu nutzen. Die Kommission hat konservative Standardwerte mit einem schrittweise steigenden Zuschlag veröffentlicht. Dieser Anreizmechanismus zielt klar darauf ab, den Umstieg auf verifizierte Daten aus der Produktion in Drittstaaten zu fördern. Standardwerte verlieren dabei zunehmend ihre Funktion als dauerhafte Meldeoption. Je länger sie verwendet werden, desto höher fällt die angenommene Emissionslast und damit die Zahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate aus. Unternehmen werden so motiviert, mit ihren Zulieferern zusammenzuarbeiten oder unabhängige Verifizierungen zu organisieren. Die Kommission macht damit deutlich, dass das langfristige Ziel eine flächendeckende Verwendung von verifizierten Emissionsdaten auf Anlagenebene ist.
Anpassung an die Abschmelzung der kostenlosen Zuteilung
Mit dem schrittweisen Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im EU-ETS hat die Kommission ein neues Verfahren zur Berechnung der CBAM-Kosten eingeführt. Dieses berücksichtigt, in welchem Umfang ein vergleichbares Produkt innerhalb der EU noch von kostenloser Zuteilung profitiert. Die Berechnung erfolgt über ein technisches Verfahren, das Benchmarks, Korrekturfaktoren sowie Daten zu Vorprodukten und Produktionsrouten einbezieht. Bei komplexen Produkten mit mehreren Komponenten erfolgt eine schrittweise Rückrechnung entlang der Wertschöpfungskette. So wird sichergestellt, dass weder eine Doppelbelastung noch eine doppelte Begünstigung entsteht. Importierende Unternehmen erhalten dadurch Transparenz über die künftige Entwicklung ihrer Abgabepflichten und können langfristige Planungen auf fundierter Grundlage vornehmen. Bei der Verwendung der tatsächlichen Benchmark-Werte entstehen aber auch gesteigerte Informationsanforderungen gegenüber den Zulieferern.
Akkreditierung und Anforderungen an CBAM-Prüfer
Die Kommission hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Akkreditierung von Verifizierungsstellen abgeschlossen. Die neue Durchführungsverordnung legt detaillierte Anforderungen fest, darunter Fachwissen in spezifischen Produktgruppen, Qualitätssicherung und Erfahrung mit Emissionsberichterstattung. Jede Prüfstelle muss für definierte CBAM-Aktivitäten akkreditiert sein und über dokumentierte Verfahren verfügen. Verifizierungsteams bestehen aus leitenden Auditoren und unabhängigen Prüfenden. Die Überwachung der Prüfer erfolgt über nationale Akkreditierungsstellen, koordiniert auf EU-Ebene. Damit wird ein einheitlicher Qualitätsstandard geschaffen, der die Glaubwürdigkeit der Emissionsdaten stärkt und eine faire Prüfung im europäischen und internationalen Kontext gewährleistet. Es zeigt aber auch, dass gerade in der Anfangsphase mit Startschwierigkeiten zu rechnen ist. Es bleibt zu hoffen, dass hier keine Engpässe bestehen und willige Zulieferer bis zur Abgabefrist der ersten CBAM-Erklärung eine Verifizierung erhalten können.
Technische Verbesserungen des CBAM-Registers und neue Regeln für Meldepflichtige
Das digitale CBAM-Register wurde technisch weiterentwickelt, um die vollständige Umsetzung zu unterstützen. Neue Funktionen ermöglichen unter anderem die Delegation von Meldepflichten, die automatische Berechnung von Schwellenwerten sowie den Zugriff durch akkreditierte Prüfer. Darüber hinaus wurde die Schnittstelle zum Zollsystem verbessert, um doppelte Dateneingaben zu vermeiden. Gleichzeitig wurden die Regeln für autorisierte CBAM-Meldepflichtige überarbeitet. Unternehmen können ab sofort auch während der laufenden Prüfung ihrer Registrierung importieren, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die zuständigen Behörden erhalten mehr Klarheit bei der Genehmigung, Aussetzung oder Aufhebung von Registrierungen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand zu verringern und eine rechtssichere Teilnahme am System zu gewährleisten.
Fazit
Viele zentrale Bausteine sind nun definiert – vom Produktumfang über die Preisbildung bis hin zu Verifizierungs- und Zollprozessen. Für Importeure, Behörden und Handelspartner gilt ab 2026 ein verbindlicher Rahmen. Das kommende Jahr wird geprägt sein von Anpassung und Umsetzung, aber auch von Chancen für Unternehmen, die das System aktiv gestalten wollen. Wer jetzt handelt, kann nicht nur Risiken minimieren, sondern Wettbewerbsvorteile aufbauen. Wenn Sie analysieren möchten, wie sich diese Änderungen auf Ihre Lieferketten oder Berichtsstrategien auswirken, können Sie sich gerne direkt an mich wenden: helge@kolum.earth. Wir unterstützen Sie gerne.