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CBAM startet in die Regelphase: Böse Überraschungen beim Import und fehlende Durchführungsrechtsakte

CBAM Weekly – Issue 77


CBAM greift voll durch

CBAM ist am 1. Januar 2026 in die Regelphase übergegangen. Damit wechselt der Mechanismus in die Bepreisung und wird in Importprozessen unmittelbar sichtbar. Die ersten von der Europäischen Kommission veröffentlichten Zahlen zeigen, wie schnell sich der Markt darauf einstellt. Bis zum 7. Januar 2026 wurden mehr als 12.000 Anträge auf CBAM Zulassung eingereicht, und mehr als 4.100 Wirtschaftsbeteiligte erhielten den Status als zugelassene CBAM Anmelder in der Europäischen Union.

Zollintegration wird praktisch spürbar

Für die Praxis ist nicht allein die Zahl der Anträge entscheidend, sondern die technische Verknüpfung mit den Zollabläufen. In der ersten Januarwoche wurden 10.483 Einfuhrzollanmeldungen mit CBAM Waren automatisch über integrierte Zollsysteme validiert. Das bestätigt, dass CBAM über operative Prüfungen im Importprozess wirkt und nicht nur über eine nachgelagerte Compliance Prüfung. Für Unternehmen verändert sich damit das Risikoprofil. Eine fehlende Zulassung oder unklare Zuständigkeiten zeigen sich in der Importabwicklung und in Eskalationen im Tagesgeschäft, nicht erst in späteren Dokumentationsroutinen. Für nicht in der EU niedergelassene Unternehmen entstand durch die Kontrollen an der Grenze teilweise auch die bittere Erkenntnis, dass sie nicht wie bislang weiterhin betroffene Waren in die EU importieren können. Sie müssen sich nun bis auf Weiteres eines indirekten Zollvertreters bedienen.

Zollchaos am Anfang des Jahres

Für viele Unternehmen kam das überraschend. Das trifft interessanterweise auf solche zu, die bisher bereits ihrer Berichtspflicht nachgekommen sind und aber auch auf solche, die von CBAM immer noch nichts mitbekommen hatten. Speditionen oder Zollagenten fragten auf einmal nach ihrer “CBAM-Nummer”. Hintergrund ist, dass beim Import CBAM-relevanter Waren nun auch die Angabe entsprechender TARIC-Codes verpflichtend ist. Der TARIC ist der integrierte Zolltarif der EU und stellt sicher, dass Zollsätze und handelspolitische Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten identisch angewendet werden. Er ist europaweit einheitlich festgelegt und kommt nun auch zur Durchsetzung von CBAM zur Anwendung. Hierfür wurden bestimmte Codierungen festgelegt, die entweder mit der bereits erhaltenen CBAM-Accountnummer oder der Antragsnummer zur Gewährung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder kombiniert werden müssen. Auch müssen Unternehmen beim Import CBAM-relevanter Waren nun über die Nutzung eines solchen Codes angeben, dass sie unter dem neu eingeführten CBAM-Schwellenwert bleiben.

Schnelle Abhilfe über schnellen Antrag

Den Unternehmen, die kalt erwischt wurden, kann schnell durch die Einreichung des Antrags für den Zugelassenen CBAM-Anmelder geholfen werden. Denn die Europäische Kommission hat in den Ende Dezember veröffentlichten Rechtstexten auch eine Übergangsphase für das Importverbot eingearbeitet. Stellen sie den Antrag bis zum 31.03.2026 dürfen sie bis zur Bescheidung weiterhin CBAM-relevante Waren unter Verwendung des entsprechenden TARIC-Codes und der Antragsnummer importieren. Stellt sich hinterher aber heraus, dass sie den Antrag nicht gewährt bekommen, drohen auch rückwirkende Sanktionen für die dann illegal importierten Waren.

Weiterhin Unklarheit in wesentlichen Bereichen

Während die Europäische Kommission im Dezember auf den letzten Drücker in vielerlei Hinsicht für Rechtsklarheit gesorgt hat, fehlen aber auch weiterhin Teile der endgültigen Verordnung. Diese betreffen zum einen die Ausgestaltung des Kaufs und Verkaufs der CBAM-Zertifikate. Da es sich bei CBAM um ein Zertifikathandelssystem handelt, ist damit auch zugleich das Herzstück des Mechanismus noch nicht bestimmt. Gleiches trifft auf das künftige Berichtswesen zu. Der Rechtsakt zur CBAM-Erklärung ist ebenfalls unter den noch ausstehenden Bestimmungen. Das ist nicht nur ein Randthema, sondern die andere Fundamentale Seite der Medaille des Mechanismus. Schließlich ist auch eine abschließende Bewertung der CBAM-Kosten weiterhin nicht möglich. Es fehlt nämlich zudem das Gesetz über die Anrechnung von einem bereits im Drittland gezahlten CO2-Preis. Die Rechtslage, aber auch die Einkaufsentscheidungen der Unternehmen bleiben damit - positiv ausgedrückt - weiterhin dynamisch. Das Gebot der Stunde bleibt daher auch 2026: Informieren Sie sich fortlaufend über Änderungen der Gesetzeslage und die entsprechenden Auswirkungen auf Ihr Unternehmen - vielleicht ja auch mit diesem Newsletter.

Support bei der Umsetzung

Wenn Sie Unterstützung bei der Zulassung, beim Aufbau belastbarer CBAM-Prozesse im Zusammenspiel mit der Zollabwicklung oder bei der Einrichtung eines verlässlichen Workflows für Emissionsdaten von Lieferanten benötigen, kontaktieren Sie uns gerne direkt unter helge@kolum.earth.