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Fristablauf Zugelassener CBAM-Anmelder

CBAM Weekly – Issue 85


Der 31. März ist kein Stichtag wie jeder andere

In wenigen Wochen endet die Frist, bis zu der Unternehmen ihren Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder eingereicht haben müssen. Haben sie diesen Status nicht, können sie nach dem 31.3. in Gefahr von Verzögerungen bei der Lieferung CBAM-pflichtige Waren laufen. Seit dem 1. Januar 2026 läuft die definitive Phase des CBAM. CBAM wirkt sich damit direkt auf die Zollabwicklung aus. Denn eigentlich besteht schon seit dem 1. Januar die Pflicht, den Status als zugelassener CBAM-Anmelder innezuhaben. Nach einen operativen Problem beim Zugang zu dem CBAM-Register hat die Europäische Kommission betroffenen Unternehmen aber eine Schonfrist eingeräumt. Diese läuft zum 31. März ab. Wer bis dahin keinen Antrag gestellt hat und den 50t-Schwellenwert überschreitet, kann danach keine CBAM-Waren mehr importieren. Wer den Antrag rechtzeitig einreicht, darf vorläufig weiter importieren, bis über den Antrag entschieden ist. Aber Vorsicht: Wird der Antrag abgelehnt, drohen rückwirkend Sanktionen.

Was jetzt konkret zu tun ist

Der erste Punkt betrifft den Antragsstatus. Ist der Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder tatsächlich eingereicht? In Deutschland funktioniert die Antragstellung seit März 2025, aber viele Unternehmen haben den Schritt aufgeschoben und manche haben sogar erst mit dem ersten Importvorgang in 2026 festgestellt, dass CBAM in Kraft ist. Denn seit dem 1. Januar 2026 müssen bei der Zollanmeldung von CBAM-Waren spezifische TARIC-Dokumentencodes angegeben werden. Der Code Y128 steht für die CBAM-Kontonummer bei bereits erteilter Zulassung. Y238 bestätigt, dass ein Antrag vor dem 31. März 2026 eingereicht wurde und die Entscheidung noch aussteht. Zusätzlich zu den jeweiligen Codes ist es entsprechend notwendig entweder die nach erfolgreicher Antragsstellung erhaltene CBAM-Kontonummer oder aber zumindest die Antragsnummer mit anzugeben.

Vorbereitung auf die Antragsstellung

Wer noch keinen Antrag gestellt hat, aber jetzt schon weiß, in diesem Jahr über die 50t-Grenze zu kommen, sollte schnellsten mit den Vorbereitungen beginnen. Der Antrag umfasst unter anderem Angaben zu den in diesem und dem Folgejahr eingeführten Waren nach Zolltarifnummer. Es geht um deren geschätzte Menge und Wert. Sie müssen außerdem eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass Sie keine schwerwiegenden Gesetzesverstöße im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit begangen haben. Ein Blocker kann die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung sein, da diese beim zuständigen Finanzamt angefragt werden muss. In Deutschland werden zusätzlich auch die Bilanzen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre verlangt. Schließlich müssen noch ein paar Angaben zu Ihrem internen Prozess im Umgang mit CBAM gemacht werden.

Gefahr langer Verzögerungen

Beachten müssen Sie unbedingt, dass der entscheidenden Behörde eine lange Bearbeitungsfrist von bis zu 120 Kalendertagen eingeräumt wird. Das bedeutet, dass wenn Sie Importschwelle überschritten haben, aber noch keinen Antrag bis zum 31. März gestellt haben, Sie danach bis zur Bescheidung durch die Behörde warten müssen, ehe Sie wieder Importe CBAM-pflichtiger Waren tätigen dürfen.

Ausblick

Der 31. März 2026 ist der letzte Zeitpunkt, an dem Unternehmen noch verhindern können, dass aus einer verspäteten CBAM-Umsetzung ein akutes Zoll- und Lieferkettenproblem wird. Unternehmen, die bis dahin Antrag und TARIC-Logik geklärt haben, können die definitive Phase als steuerbares System nutzen. Alle anderen müssen sich beim Überschreiten des Schwellenwertes auf lange Verzögerungen gefasst machen.

Support

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr CBAM-Setup vor dem 31. März vollständig ist, ob ihr CBAM-Compliancemanagement und interne Verantwortlichkeiten zusammenpassen, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth. Wir unterstützen Sie dabei, vorbereitet in die nächste Phase zu starten.