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Das Parlament stärkt CBAM: Der Berichtsentwurf Chahim

CBAM Weekly – Issue 90


Hintergrund: Worum geht es?

Am 10. April 2026 hat MEP Mohammed Chahim, Berichterstatter des ENVI-Ausschusses des Europäischen Parlaments, seinen Berichtsentwurf zum Kommissionsvorschlag COM(2025)0989 veröffentlicht. Dieser Vorschlag, den die Kommission im Dezember 2025 vorgelegt hatte, sieht vor, den Anwendungsbereich von CBAM ab dem 1. Januar 2028 auf 180 stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte auszuweiten und zusätzliche Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken einzuführen. Der Berichtsentwurf ist der erste Schritt des Europäischen Parlaments im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und auch wenn er noch nicht bindend ist, zeigt er deutlich, in welche Richtung das Parlament denkt. Die Signalwirkung ist erheblich.

Kein Notausgang: Artikel 27a wird gestrichen

Der inhaltlich bedeutsamste Eingriff betrifft Artikel 27a des Kommissionsvorschlags. Dieser hätte der Kommission erlaubt, per Delegiertem Rechtsakt Waren in Krisenzeiten kurzfristig aus dem CBAM-Anwendungsbereich herauszunehmen, wenn ihre Einbeziehung dem EU-Binnenmarkt schweren Schaden zufügen würde. Chahim streicht diese Bestimmung vollständig.

An ihre Stelle setzt er in Erwägungsgrund 36a eine Alternativlösung: Die Kommission soll die Situation regelmäßig beobachten und bei Bedarf einen legislativen Vorschlag mit Übergangmaßnahmen vorlegen – ausdrücklich auch im Kontext eines anhaltenden militärischen Konflikts und dessen Auswirkungen auf betroffene Regionen, womit der Ukraine-Bezug klar ist. Der entscheidende Unterschied liegt im Verfahren: Ein solcher Vorschlag würde das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit vollständiger Parlamentsbeteiligung durchlaufen, anstatt durch einseitigen Exekutivakt umgesetzt zu werden.

Der Rapporteur begründet dies damit, dass der Produktumfang von CBAM ein Kernelement der Verordnung sei und nicht dem Ermessen der Kommission überlassen bleiben dürfe. Er sieht in der ursprünglichen Formulierung das Risiko, dass Sektorinteressen politischen Druck erzeugen könnten, um Waren gezielt aus dem Anwendungsbereich zu drängen. Auch Artikel 28a, der ein Eilverfahren für delegierte Rechtsakte vorgesehen hatte, wird gestrichen.

Keine Carbon Credits nach Artikel 6 des Pariser Abkommens

Ein weiterer wesentlicher Eingriff betrifft die Frage internationaler Carbon Credits. Die Kommission hatte in Erwägungsgrund 21 angedeutet, dass Carbon Credits nach Artikel 6 des Pariser Abkommens bei der Anrechnung bereits gezahlter CO2-Preise im Drittland berücksichtigt werden könnten. Chahim streicht diesen Erwägungsgrund und die entsprechende Ermächtigungsgrundlage vollständig.

Die Begründung: Carbon Credits nach Artikel 6 seien weiterhin durch erhebliche Preisvolatilität und variable ökologische Integrität gekennzeichnet, eine Einschätzung, die zuletzt auch der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel bestätigt habe. Für Importeure bedeutet das, dass eine CBAM-Compliance durch den Erwerb internationaler Carbon Credits nach dem derzeitigen Stand des parlamentarischen Verfahrens ausgeschlossen ist. Wer auf eine solche Option spekuliert hatte, sollte seine Planung entsprechend anpassen.

Indirekte Emissionen: Ausweitung auf weitere Sektoren, Abbau der Beihilfen

Besonders weitreichend ist die Forderung Chahims im Bereich der indirekten Emissionen, also der Emissionen, die bei der Erzeugung von Strom, Wärme und Dampf entstehen, der in der Produktion verbraucht wird. Derzeit sind indirekte Emissionen im CBAM bereits für Düngemittel und Zement vorgesehen. Chahim fordert nun, diese Abdeckung schrittweise auf weitere Sektoren auszuweiten, mit dem Ziel eines kohärenten EU-weiten CO2-Bepreisungsrahmens.

Gleichzeitig nimmt er die staatlichen Entschädigungsregelungen für indirekte ETS-Kosten ins Visier. Da diese Kompensationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten variieren und so erheblich die Möglichkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen untergraben, soll die Kommission bis Ende 2027 technische und politische Optionen vorlegen und das einschließlich eines koordinierten Ausstiegs aus diesen Kompensationsmaßnahmen. Für energieintensive Unternehmen, die bisher von solchen nationalen Entschädigungen profitiert haben, ist das ein Signal, das sie im Blick behalten sollten.

Ausblick auf künftige Sektoren: Chemikalien, Polymere und Schrott

Chahim begreift CBAM ausdrücklich als wachsendes Instrument. In einem neuen Erwägungsgrund hält er fest, dass die Kommissionsanalyse Chemikalien, Polymere und ausgewählte Schrottmaterialien, beispielsweise aus der Papier-, Zellstoff- und Glasindustrie, als technisch machbare Kandidaten für eine künftige Erweiterung identifiziert hat. Der Ansatz soll graduell sein und mit Produkten mit einfacheren Wertschöpfungsketten oder bereits bestehenden EU-ETS-Benchmarks beginnen. Für Unternehmen in diesen Sektoren ist das ein erster klarer Hinweis, dass CBAM-Pflichten perspektivisch auch sie treffen werden.

Anti-Umgehung: Klarstellungen, aber kein großer Wurf

Der Berichtsentwurf enthält auch Anpassungen bei den Bestimmungen zu missbräuchlichen Praktiken. Die Definition dafür wird präzisiert. Missbräuchliche Praktiken umfassen nun ausdrücklich auch die bewusste Unter-Deklaration tatsächlicher Emissionswerte. Die Parameter, nach denen die Kommission Risiken identifiziert, werden transparenter gefasst, und zusätzliche Meldepflichten sollen zeitlich begrenzt und verhältnismäßig sein. Es handelt sich jedoch um Verfeinerungen des bestehenden Rahmens, nicht um eine grundlegende Verschärfung der Durchsetzungsmechanismen.

Was der Bericht sonst noch regelt

Zwei weitere praktische Klarstellungen sind erwähnenswert. Erstens soll die Kommission Standardwerte für die neuen Downstream-Produkte rechtzeitig vor deren Anwendung veröffentlichen, auf Basis transparenter und nachvollziehbarer Methoden. Zweitens erhält der Begriff "pre-consumer scrap" eine eigene rechtliche Definition und Importeure, die Schrott als "post-consumer" deklarieren wollen, tragen künftig ausdrücklich die Beweislast.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Zunächst zur Einordnung der neuen Vorschläge. Der Berichtsentwurf Chahim ist ein Einstiegsdokument. Er muss noch im ENVI-Ausschuss beraten und anschließend im Plenum abgestimmt werden, bevor Verhandlungen mit dem Rat beginnen können. Die endgültige Rechtslage kann von diesem Entwurf noch deutlich abweichen.

Dennoch lohnt es sich, die Stoßrichtung ernst zu nehmen. Das Parlament sendet ein konsistentes Signal. CBAM soll robuster und breiter werden. Potenzielle Schwachstellen werden geschlossen, neue Sektoren rücken in den Blick, und der Abbau staatlicher Kompensationsmaßnahmen für indirekte ETS-Kosten steht auf der Agenda. Für Unternehmen in der Chemie- und Polymerindustrie sowie für energieintensive Branchen mit hohem Stromverbrauch empfiehlt es sich, die eigene CBAM-Exposition bereits heute zu ermitteln, auch für Bereiche, die aktuell noch nicht unter die Verordnung fallen.

Ausblick

Der Berichtsentwurf Chahim markiert den Beginn einer parlamentarischen Debatte, die CBAM weiterentwickeln und absichern soll. Es sollen mehr Sektoren, mehr Emissionsarten und weniger politischen Sicherheitsventile. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die Position des Rates sowie die anschließenden Trilogverhandlungen, wird entscheidend sein. Wir beobachten diese Entwicklungen weiterhin für Sie.

Support

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die im Berichtsentwurf skizzierten Entwicklungen auf Ihre CBAM-Strategie auswirken könnten, sei es durch die Downstream-Erweiterung 2028, eine mögliche Einbeziehung von Chemikalien oder die Ausweitung auf indirekte Emissionen, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.