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Das Parlament beschließt die neue Stahl-Schutzverordnung: Was sie für CBAM-Importeure bedeutet

CBAM Weekly – Issue 95


606 Ja-Stimmen: Das Plenum bestätigt die Schutzverordnung

Am Dienstag hat das Europäische Parlament in Straßburg die neue Stahl-Schutzverordnung mit 606 zu 16 Stimmen bei 39 Enthaltungen angenommen. Die Verordnung ersetzt die seit 2018 geltenden Schutzmaßnahmen, die am 30. Juni 2026 auslaufen. Sie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Damit erhält der EU-Stahlsektor ein dauerhaftes handelspolitisches Instrument gegen eine globale Überkapazität, die laut Kommissionsangaben bis 2027 auf 721 Millionen Tonnen anwachsen wird, mehr als das Fünffache des jährlichen EU-Verbrauchs.

Das neue Kontingent und der 50-Prozent-Zoll

Das jährliche zollfreie Einfuhrkontingent sinkt auf 18,3 Millionen Tonnen, eine Reduktion um rund 47 Prozent gegenüber den Werten von 2024. Einfuhren oberhalb des Kontingents werden mit einem Zoll von 50 Prozent belegt, einer Verdoppelung des bisherigen Satzes von 25 Prozent. Derselbe Satz gilt für Stahlerzeugnisse, die gar nicht von einem Kontingent erfasst sind. Für Importeure bedeutet das eine deutlich engere Versorgungsbasis aus Drittstaaten und einen spürbaren Anstieg der Kosten für jede zusätzliche Tonne, die über die Quote hinaus eingeführt werden muss.

Schmelzen und Gießen: Eine neue Herkunftsregel

Die wohl folgenreichste Neuerung liegt in der Bestimmung des Ursprungs. Künftig gilt als Ursprungsland nicht mehr das Land der letzten wesentlichen Bearbeitung, sondern das Land, in dem der Rohstahl erstmals geschmolzen und gegossen wurde, das sogenannte „melt and pour"-Prinzip. Die Kommission ist verpflichtet, dieses Kriterium bei der Zuteilung der Quoten zu berücksichtigen. Damit wird die bisher gängige Umgehungspraxis weitgehend unterbunden, Stahl aus überproduzierenden Ländern über einen Drittstaat mit geringfügiger Weiterverarbeitung in den Binnenmarkt zu führen. Für Importeure heißt das, dass die Ursprungsdokumentation bis auf die Rohstahlstufe zurückreichen muss.

Wo Schutzverordnung und CBAM zusammenwirken

Die neue Verordnung ersetzt CBAM nicht, sie ergänzt es. CBAM adressiert das CO₂-Kostengefälle gegenüber Produzenten außerhalb der EU. Die Schutzverordnung adressiert das Mengenproblem. Beide treffen denselben Importeur, und beide verlangen belastbare Daten über die tatsächliche Herkunft des Stahls.

Das „melt and pour"-Kriterium deckt sich konzeptionell mit der CBAM-Anforderung, eingebettete Emissionen auf der Ebene der Rohstahlproduktion zu erfassen. Wer für CBAM bereits ein verlässliches Lieferantennetz aufgebaut hat, kann diese Datenbasis nun auch für den Quotennachweis nutzen. Wer noch keine durchgängige Rückverfolgung organisiert hat, muss sie ab dem 1. Juli für beide Regime gleichzeitig vorhalten.

Ausblick

Die formelle Annahme durch den Rat steht noch aus, wird aber als Formsache gewertet. Innerhalb der ersten sechs Monate prüft die Kommission, ob der Anwendungsbereich erweitert werden soll. Importeure sollten die verbleibenden Wochen bis zum 1. Juli nutzen, um Lieferketten auf die „melt and pour"-Dokumentation umzustellen und bestehende Verträge an die neuen Zoll- und Quotenparameter anzupassen.

Support

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die neue Stahl-Schutzverordnung und ihr Zusammenspiel mit Ihren CBAM-Pflichten konkret auf Ihre Beschaffung, Ihre Ursprungsdokumentation und Ihre Lieferantenstruktur auswirken, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.