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Kommission aktualisiert die CBAM-Q&A: Verifizierte Anlagendaten werden zum Maßstab

CBAM Weekly – Issue 96


Eine Neufassung der Q&A für die Regelphase

Die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission hat ihre CBAM-Q&A am 27. Mai 2026 umfassend überarbeitet. Es ist die erste größere Aktualisierung seit Dezember 2024 und die erste, die vollständig um die Regelphase strukturiert ist. Die Neufassung enthält Dutzende neuer Fragen, von Akkreditierung und Verifizierung über die Berechnungsmethodik bis zu Zoll- und Sektorfragen. Für Importeure verschieben sich zwei Schwerpunkte. Verifizierte Emissionsdaten auf Anlagenebene werden zum erwarteten Standard, und die rechtliche Verantwortung für die CBAM-Erklärung bleibt unabhängig von der Datenherkunft beim zugelassenen Anmelder.

Standardwerte mit Aufschlag

Verifizierte Anlagendaten sind aus Sicht der Kommission die regelhafte Grundlage der CBAM-Erklärung. Standardwerte bleiben dort verfügbar, wo verifizierte Daten fehlen. Laut Carbon Herald, das die Überarbeitung am 28. Mai zusammenfasst, sind sie nicht länger als neutrale Rückfalloption zu verstehen, weil sie konservative Aufschläge enthalten, die sich pro importierter Tonnage in höheren Zertifikatszahlen niederschlagen. Wer im Reporting für 2026 auf Standardwerte zurückgreift, zahlt systematisch mehr CBAM-Zertifikate, als bei sauber verifizierten Werten nötig wären. Importeure, die ihre Lieferanten-Datenflüsse noch nicht etabliert haben, sollten den Aufschlag spätestens jetzt in ihre interne Kostenrechnung übernehmen. Dazu gehört die Entscheidung, in welchen Sektoren sich der Aufwand für verifizierte Daten am stärksten lohnt.

Die Verantwortung bleibt beim Anmelder

Die Kommission stellt klar, dass die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der CBAM-Erklärung in jedem Fall beim zugelassenen Anmelder liegt. Auch Fehler im Verifizierungsbericht können als Strafzahlung gegen den Anmelder geltend gemacht werden; falsche Informationen Dritter können die Haftung allenfalls reduzieren. In der neuen Q&A warnt die Kommission zudem ausdrücklich vor Drittanbietern, die kostenpflichtige Verifizierungsleistungen unaufgefordert an Importeure herantragen. Verifizierte Emissionsdaten dürfen ausschließlich vom produzierenden Anlagenbetreiber kommen, der die Daten im CBAM-Registry oder über eigene Kanäle bereitstellt. Solide Datenflüsse mit diesen Anlagenbetreibern, gestützt auf die Verifizierungsregeln der Implementing Regulation (EU) 2025/2546, werden damit zu einer compliance-kritischen Aufgabe. Standard-Klauseln zu Datenqualität, Verifizierungspflichten und Haftungsfragen gehören jetzt in jeden CBAM-relevanten Liefervertrag.

Die Berechnungsmethodik lässt wenig Spielraum

Mehrere neue Fragen klären die Berechnungsmethodik aus Sicht der Importeure. Die funktionale Einheit ist standardmäßig der 8-stellige CN-Code, mit Ausnahmen bei Düngemitteln (definiert über den Stickstoffgehalt) und Zement (über den Klinker-Gehalt). Innerhalb einer Anlage darf der Produktionsprozess nicht künstlich getrennt werden, weder nach Bestimmungsland des Produkts noch nach Charge. Wer EU- und Drittlandproduktion in derselben Anlage betreibt, kann die Emissionen also nicht selektiv ausweisen.

Vorprodukte mit EU-Ursprung gehen mit Null-Emissionen in die Berechnung ein, müssen aber dennoch mengenmäßig deklariert werden. Das entlastet EU-interne Wertschöpfungsketten spürbar. Emissionsfaktoren aus LCA-Datenbanken oder Life-Cycle-Inventaren akzeptiert die Kommission ausdrücklich nicht. Wenn die Berechnung eine negative CBAM-Verpflichtung ergibt, wird sie auf null gesetzt; ein Verrechnen mit anderen importierten Gütern ist nicht möglich. Wer eine Anlage neu mappen muss, sollte die CN-Code-Logik und die Vorprodukt-Behandlung als Erstes durchgehen.

Die Zollseite wird konkret

Die Zollpraxis wird in der neuen Q&A erstmals umfassend strukturiert. Importeure ohne EU-Niederlassung müssen zwingend einen indirekten Vertreter benennen, der dann auch als zugelassener CBAM-Anmelder fungiert.

Für Nordirland gilt eine Sonderregelung. CBAM findet auf Importe nach Nordirland selbst keine Anwendung. Waren mit GB-Ursprung jedoch, die über Nordirland in die EU verbracht werden, sind CBAM-pflichtig. Norwegen und Island werden die CBAM-Verordnung voraussichtlich zum 1. Januar 2027 in das EWR-Abkommen übernehmen; ab diesem Datum gilt der neue TARIC-Code Y423 für Güter, die zuvor in einem EWR-EFTA-Staat in den freien Verkehr überführt wurden. Im Schwellenwert-Management präzisiert die Q&A, dass der TARIC-Code Y128 zu nutzen ist, sobald absehbar ist, dass die 50-Tonnen-Schwelle überschritten wird; Y137 ist nur korrekt für Importeure, die das Überschreiten nicht erwarten.

Multinationale Gruppen können optional eine zentrale CBAM-Erklärung über einen einzigen indirekten Zollvertreter für mehrere Tochtergesellschaften abwickeln. Wer im Konzern verstreut importiert, sollte die Zollvertretungs-Struktur jetzt prüfen.

Was bis 2027 erledigt sein muss

Die Zeitachse ist überschaubar, aber eng. Die ersten CBAM-Akkreditierungen für Verifizierer werden laut Kommission etwa im September 2026 von den nationalen Akkreditierungsstellen vergeben. Akkreditierungen erfolgen nach Sektor, ein für Zement akkreditierter Prüfer kann nicht zwingend auch Aluminium-Anlagen verifizieren.

Ab 1. Februar 2027 können zugelassene CBAM-Anmelder die ersten Zertifikate erwerben, ab demselben Datum gilt auch die quartalsweise Mindesthaltepflicht. Sie ist damit erstmals Ende März für die Importe im Jahr 2027 zu beachten. Die erste Jahres-CBAM-Erklärung für die Importe des Jahres 2026 ist am 30. September 2027 fällig. Wer jetzt die Lieferanten-Datenflüsse aufsetzt, Kontakte zu Prüfgesellschaften knüpft und interne Prozesse aufbaut, hat noch einen zeitlichen Puffer. Wer erst Anfang 2027 startet, wird in vielen Sektoren auf Standardwerte zurückgreifen müssen und die damit verbundenen Aufschläge tragen.

Ausblick

Parallel zur Q&A-Aktualisierung läuft noch bis 10. Juni 2026 die öffentliche Konsultation zum Implementing Act über die Anrechnung von im Drittland gezahlten CO₂-Preisen (siehe Ausgabe 94). Die Kommission kündigt in der neuen Q&A außerdem an, länderspezifische Standard-CO₂-Preise zu veröffentlichen, mit denen sich die Anrechnung ohne Einzelnachweis vereinfachen lässt. Wer in CBAM-Sektoren importiert, sollte die Konsultationsfrist nutzen, um eigene oder verbandsgetragene Stellungnahmen einzureichen.

Support

Wenn Sie wissen möchten, wie die aktualisierte CBAM-Q&A Ihre Datenflüsse mit Drittlandlieferanten, Ihre Anlagen-Mapping nach CN-Code oder Ihre Zollvertretungs-Struktur konkret betrifft, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.