CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Produkte: Der Rat bezieht Position
CBAM Weekly – Issue 97
Der Rat hat seine Verhandlungsposition geformt
Am 3. Juni hat die zuständige Ratsarbeitsgruppe den Kompromisstext der zyprischen Ratspräsidentschaft zur Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Produkte beraten. Daraus ist ein Entwurf für eine allgemeine Ausrichtung hervorgegangen. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) bereitet diesen Text nun für die formelle Annahme durch die Ministerinnen und Minister im ECOFIN-Rat am 12. Juni vor. Damit nimmt die Verhandlungsposition des Rates konkrete Form an.
Von rund 180 auf rund 200 nachgelagerte Produkte
Der Kompromiss hält an der Ausweitung fest und geht sogar ein wenig darüber hinaus. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vom Dezember erfasste rund 180 nachgelagerte Produkte. Der Präsidentschaftstext spricht nun von rund 200. Es geht durchweg um stahl- und aluminiumintensive Waren, darunter Maschinen, Fahrzeugkomponenten, Haushaltsgeräte, Baubedarf und Metallerzeugnisse. Die Pflichten greifen ab dem 1. Januar 2028. Für viele Unternehmen bedeutet das einen grundlegend neuen Status. Nach Schätzung der Kommission kamen bereits bei den rund 180 Zolltarifnummern etwa 7.500 Importeure hinzu, die bislang nicht im CBAM-Anwendungsbereich lagen. Wer Fertigwaren oder Komponenten aus Stahl und Aluminium einführt, sollte entsprechend prüfen, ob die eigenen Produkte künftig erfasst werden und CBAM-Pflichten bestehen.
Die Produktliste wird beweglich
Neu ist, dass die Liste der erfassten Produkte nicht statisch bleibt. Vorgesehen ist eine jährliche Überprüfung, die weitere nachgelagerte Produkte für eine mögliche Aufnahme identifiziert. Maßgeblich sind dabei Kriterien wie die eingebetteten Emissionen, die Handelbarkeit der Ware, das Umgehungsrisiko und die Kohärenz mit anderen politischen Zielen. Für Unternehmen verschiebt sich damit die Planungsgrundlage. Die Frage ist nicht mehr allein, ob ein Produkt heute erfasst ist, sondern ob es bei der nächsten Überprüfung hinzukommen könnte. Wer seine Lieferkette auf Stahl- und Aluminiumanteile hin kennt, kann eine spätere Aufnahme früher absehen.
Kein dauerhafter Notausgang: Artikel 27a bleibt, aber enger
Der viel diskutierte Artikel 27a bleibt erhalten, allerdings in deutlich engerer Form. Eine vorübergehende Ausnahme von CBAM soll nur noch bei schwerwiegenden und unvorhergesehenen Umständen greifen, die dem EU-Binnenmarkt ernsthaften Schaden zufügen. Als möglicher Auslöser ist ein Anstieg der Importpreise um mehr als 50 Prozent gegenüber den vorangegangenen zehn Jahren über mindestens sechs Monate im Gespräch. Diese Werte sind noch nicht festgelegt. Wichtig ist die Kopplung an das EU-Emissionshandelssystem. Wird ein Produkt vorübergehend ausgenommen, soll die Kürzung der kostenlosen Zuteilung für den entsprechenden Anteil der EU-Produktion nicht greifen. Die Ausnahme entlastet damit nicht nur Importeure, sondern schützt auch die heimische Produktion vor einer einseitigen Belastung.
Ressourcenverschiebung wird zum Prüfstein
Die Durchsetzung gegen Umgehung rückt in den Mittelpunkt. Schon der Kommissionsvorschlag fasste die künstliche Anpassung von Lieferketten zur Sicherung niedrigerer Standardwerte als Umgehungspraxis auf. Der Präsidentschaftstext setzt hier nach. Für besonders risikobehaftete Kombinationen aus Produkt und Herkunftsland sollen Importeure nachweisen müssen, dass die Hersteller nicht gezielt ihre saubersten Mengen nach Europa lenken, während die emissionsintensivere Produktion andernorts unverändert weiterläuft. Dieses sogenannte Resource Shuffling ist schwer zu erkennen und verlagert die Nachweislast auf die Importeure. Wer aus betroffenen Ländern bezieht, sollte frühzeitig mit Lieferanten klären, wie sich die tatsächliche Emissionsintensität der gelieferten Mengen belegen lässt.
2027: Quartalspflicht bleibt, mit einer Erleichterung bei den Daten
Die Pflicht, ab 2027 quartalsweise 50 Prozent der erwarteten Zertifikate vorzuhalten, bleibt bestehen. Für das Jahr 2027 ist allerdings eine Erleichterung vorgesehen. Als Referenz für diese Quartalspflicht dürfen die verifizierten tatsächlichen eingebetteten Emissionen aus 2026 herangezogen werden. Das verschafft Unternehmen eine belastbarere Grundlage für die Berechnung ihres Zertifikatsbedarfs, statt auf Schätzungen oder Standardwerte ausweichen zu müssen. Wer seine 2026er-Emissionsdaten sauber verifizieren lässt, kann seinen Liquiditätsbedarf für 2027 präziser planen. Allerdings müssen die verifizierten Daten der Lieferanten natürlich auch schon in Q1 2027 vorliegen, was für viele wohl nicht darstellbar sein wird.
Ausblick
Die formelle allgemeine Ausrichtung wird für den ECOFIN-Rat am 12. Juni erwartet. Sobald der Rat seine Position festgelegt hat, beginnen die Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament, dessen Umweltausschuss (ENVI) bereits mehrere Hundert Änderungsanträge eingebracht hat. Bis zur endgültigen Fassung können sich einzelne Werte, etwa die genaue Produktzahl oder der Preisauslöser in Artikel 27a, noch verschieben. Wir beobachten diese Entwicklungen weiterhin für Sie.
Support
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre nachgelagerten Produkte ab 2028 in den CBAM-Anwendungsbereich fallen und wie sich die Nachweispflichten zur Ressourcenverschiebung oder die Quartalsregel 2027 auf Ihre CBAM-Strategie auswirken, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.