Der Rat einigt sich auf die CBAM-Ausweitung: nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte kommen 2028 in den Anwendungsbereich
CBAM Weekly – Issue 99
Der Rat beschließt seine Verhandlungsposition
Der Rat der EU hat am 12. Juni 2026 im ECOFIN-Format eine allgemeine Ausrichtung zur Ausweitung des CBAM beschlossen. Der Gesetzentwurf erweitert den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/956 auf nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte und führt erstmals eigene Maßnahmen gegen Umgehung ein. Für viele Unternehmen, die bislang nicht vom CBAM betroffen waren, verändert das die Ausgangslage grundlegend.
Von Rohstahl zu Schrauben, Motoren und Fahrzeugteilen
Die Grundlage bildet der europäische Aktionsplan für Stahl und Metalle (COM/2025/125). Anhang I wird in zwei Schritten ausgeweitet. Die bestehende Tabelle „Eisen und Stahl" wächst weit über die Vormaterialien hinaus und erfasst nun fertige und halbfertige Waren, darunter Stahlbauteile und Konstruktionen (7308), Tanks und Behälter, Rohre, Draht, Schrauben, Bolzen und Muttern (7318) sowie Haushaltsartikel aus Stahl. Hinzu kommt eine völlig neue Tabelle „Kombinierte Metallwaren". Sie reicht von Nägeln und Beschlägen über Verbrennungsmotoren (8408), Pumpen, Kühlschränke und Waschmaschinen bis zu Kränen, Förderanlagen, Industrierobotern, Kraftfahrzeugen (8704) und einer langen Liste von Fahrzeugteilen (8708) wie Getrieben, Rädern, Bremsen und Lenkungen. Auch Metallmöbel, Fertiggebäude, Heizkessel und Turbinen fallen darunter. Während für die Eisen- und Stahlwaren weiterhin nur Kohlendioxid relevant ist, werden die kombinierten Metallwaren zusätzlich für Perfluorkohlenstoffe erfasst, also die Prozessemissionen der Aluminiumherstellung.
Was „enthält Stahl oder Aluminium" bedeutet
Viele der neuen Positionen sind sogenannte ex-Codes. Sie erfassen nicht die gesamte Ware, sondern nur deren Stahl- oder Aluminiumanteil. Entsprechend werden die eingebetteten Emissionen nachgelagerter Waren allein aus den enthaltenen Vormaterialien berechnet, deren Systemgrenzen sich an denen des EU-ETS orientieren. Neu ist auch, dass die stoffliche Zusammensetzung jeder nachgelagerten Ware künftig anzugeben ist. Importeure müssen also wissen, wie viel Stahl oder Aluminium in einem Produkt steckt und woher es stammt.
Anwendung ab 2028, Vorbereitung jetzt
Die Ausweitung des Anhangs I und der Vormaterialien nach dem neuen Anhang VIII gilt ab dem 1. Januar 2028. Damit verschiebt sich der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich. Maschinenbauer, Automobilzulieferer, Importeure von Haushaltsgeräten, Möbeln und Bauprodukten geraten in den Anwendungsbereich, ohne bisher CBAM-Prozesse aufgebaut zu haben. Der erste Schritt besteht darin, die eigenen Warennummern mit den neuen Listen abzugleichen. Ergänzend sieht der Entwurf in Artikel 27a einen Notmechanismus vor, mit dem die Kommission Waren befristet ausnehmen kann, wenn deren Einbeziehung den Binnenmarkt schwer schädigt, etwa bei einem anhaltenden Preisanstieg von mehr als 50 Prozent.
Neue Hürde: schädliche Ressourcenverlagerung
Erstmals adressiert der CBAM ausdrücklich die schädliche Ressourcenverlagerung (resource shuffling). Gemeint ist die Praxis, bei der ein Hersteller mit mehreren Standorten gezielt nur die saubersten Mengen in die EU exportiert, ohne den Rest seiner Produktion zu dekarbonisieren. Die Kommission soll für betroffene Kombinationen aus Ware und Ursprung per Durchführungsrechtsakt Nachweispflichten festlegen. Kann ein Anmelder nicht belegen, dass keine schädliche Ressourcenverlagerung stattgefunden hat, muss die CBAM-Erklärung auf den Standardwerten beruhen. Damit wird der Nachweis tatsächlicher Emissionen für Importeure aus bestimmten Ländern an zusätzliche Bedingungen geknüpft.
Vorverbraucherschrott zählt künftig mit
Der neue Anhang VIII nimmt Vorverbraucherschrott aus Stahl (ex 7204) und Aluminium (ex 7602) als Vormaterial mit Emissionen auf. Bisher wurde solcher Schrott mit null Emissionen angesetzt, was importierte Waren gegenüber EU-Produktion begünstigte. Künftig zählen die Emissionen des Vorverbraucherschrotts, sobald er als Vormaterial für Anhang-I-Waren dient. Wer geltend macht, es handele sich um Nachverbraucherschrott, muss dies durch belastbare Herkunftsnachweise belegen. Ohne diesen Nachweis gilt das Material als Vorverbraucherschrott.
Standardwerte, globale Werte und der Aufschlag
Der Entwurf unterscheidet künftig zwischen länderspezifischen Standardwerten mit einem angemessenen Aufschlag und globalen Standardwerten. Welche Kategorie für eine Ware gilt, hängt vom Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen und von der Komplexität der Lieferkette ab. Für viele nachgelagerte Waren mit langen, mehrstufigen Wertschöpfungsketten soll der Aufschlag auf die Standardwerte entfallen, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Das senkt die Hürde, mit Standardwerten zu arbeiten, lässt aber die grundsätzliche Meldepflicht bestehen.
Ausblick
Die allgemeine Ausrichtung ist die Verhandlungsposition des Rates. Als Nächstes folgt der Trilog mit dem Europäischen Parlament, dessen Position auf dem Berichtsentwurf Chahim beruht (siehe Ausgabe 90). Bis die Ausweitung am 1. Januar 2028 greift, bleibt Zeit, doch wer prüfen möchte, ob die eigenen Warennummern auf den neuen Listen stehen, sollte damit nicht auf den Abschluss des Trilogs warten.
Support
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre importierten Stahl- und Aluminiumprodukte unter die erweiterten Anhang-I-Listen fallen und welche Melde- und Nachweispflichten ab 2028 auf Sie zukommen, etwa bei der Abgrenzung von Vor- und Nachverbraucherschrott oder beim Nachweis gegen schädliche Ressourcenverlagerung, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.