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Kauf und Rückkauf der CBAM-Zertifikate: Der Entwurf zur zentralen Plattform liegt vor

CBAM Weekly – Issue 102


Die Kommission legt die Regeln für den Zertifikatehandel vor

Die Europäische Kommission hat am 9. Juli 2026 den Entwurf einer delegierten Verordnung veröffentlicht, der regelt, wie zugelassene CBAM-Anmelder ab dem 1. Februar 2027 CBAM-Zertifikate kaufen und zurückverkaufen. Der Entwurf konkretisiert Artikel 20 der CBAM-Verordnung und beschreibt das technische und finanzielle Fundament des Zertifikatehandels. Bis zum 6. August 2026 können Betroffene über das Portal der Kommission Rückmeldung geben.

Zwei getrennte Systeme für Register und Plattform

Der Kauf läuft über zwei voneinander getrennte Systeme. Das bereits bekannte CBAM-Register verwaltet Ausgabe, Halten, Abgabe und Löschung der Zertifikate. Eine neue gemeinsame zentrale Plattform übernimmt ausschließlich die Finanztransaktion, also Zahlung und Abwicklung von Kauf und Rückkauf. Die Kommission richtet diese Plattform über ein gemeinsames Vergabeverfahren mit den Mitgliedstaaten ein, dessen Vereinbarung am 16. Dezember 2025 in Kraft getreten ist. Der Anmelder stößt den Kauf im Register an, die Plattform führt die Zahlung aus, und erst nach bestätigter Zahlung entstehen die Zertifikate im Register. Der Zertifikatskauf ist also ein zweistufiger Vorgang über zwei verbundene Systeme.

Fünf Cent pro Zertifikat

Die Gebühr für den Betrieb der Plattform steht im Entwurf fest. Sie beträgt 0,05 Euro je verkauftem Zertifikat, unabhängig vom Zertifikatspreis und vom verkaufenden Mitgliedstaat, und wird mit der Zahl der gekauften Zertifikate multipliziert. Erhoben wird sie nur beim Kauf, nicht beim Rückkauf, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Während des ersten Vergabevertrags, der höchstens fünf Jahre läuft, trägt zunächst der EU-Haushalt die Plattformkosten, und die eingezogenen Gebühren fließen monatlich an die Kommission. Gemessen am Zertifikatspreis, der sich am wöchentlichen ETS-Durchschnitt orientiert, ist dieser Betrag gering. Er ist dennoch eine neue Kostenposition, die linear mit dem Importvolumen wächst.

Der Kauf lässt sich nicht nachträglich korrigieren

Der Anmelder gibt einen Kaufantrag im Register ein, mit einer runden Zahl zwischen einem und 99.999 Zertifikaten. Die Zahlung erfolgt ausschließlich in Euro und wird noch am selben Tag als gedeckte Gutschrift abgewickelt. Ein einmal eingegebener Kaufantrag kann nicht mehr geändert werden. Zurückziehen lässt er sich nur, solange die Zahlung auf der Plattform noch nicht erfolgt ist. Die Zertifikate erscheinen erst nach bestätigter Zahlung im Konto. CBAM-Anmelder sollten Menge und Angaben vor der Eingabe genau prüfen, da eine spätere Korrektur nicht vorgesehen ist.

Rückkauf nur einmal im Jahr, zu drei festen Terminen

Beim Rückkauf überschüssiger Zertifikate ist der Entwurf deutlich restriktiver. Ein CBAM-Anmelder darf pro Jahr nur einen Rückkaufantrag stellen, und dieser ist nach der Eingabe unwiderruflich und nicht mehr änderbar. Voraussetzung ist, dass die Zertifikate für das Vorjahr fristgerecht bis zum 30. September abgegeben wurden. Die rückkaufbare Menge bleibt auf die in Artikel 23 Absatz 2 der CBAM-Verordnung festgelegte Obergrenze begrenzt. Die Anträge werden zu drei festen Stichtagen genehmigt, am 1. April, am 1. Juli und am 1. November, jeweils innerhalb von 42 Kalendertagen. Der Rückkauf erfolgt zum selben Preis wie der Kauf und ebenfalls in Euro, wodurch Wechselkurseffekte ausgeschlossen sind. Das Management überschüssiger Zertifikate wird damit zu einer einmaligen Planungsentscheidung im Jahr, und ein Überkauf lässt sich nicht mehr flexibel unterjährig auflösen. Eine genaue Kalkulation ist hier also entscheidend.

Der Kauf wird zur Finanz- und Prognoseaufgabe

Für betroffene Unternehmen verschiebt der Entwurf den Zertifikatskauf von einer reinen Compliance-Handlung hin zu einer Aufgabe für Finanzplanung und Bedarfsprognose. Weil die Zahlung taggleich in Euro erfolgt und Zertifikate erst danach im Konto erscheinen, müssen CBAM-Anmelder ein Euro-Bankkonto benennen und die nötige Liquidität bereithalten. Da der Rückkauf nur einmal jährlich und nur begrenzt möglich ist, bindet ein zu großzügiger Einkauf Kapital, das sich nicht mehr unterjährig freisetzen lässt, und die Genehmigung dauert bis zu 42 Kalendertage. Eine belastbare Prognose des Zertifikatsbedarfs wird damit zum zentralen Hebel, um Über- und Unterdeckung zu vermeiden. Praktisch heißt das, den zweistufigen Ablauf über Register und Plattform intern abzubilden, klare Freigabeprozesse für die unwiderruflichen Kaufanträge festzulegen und die Verantwortlichkeiten zwischen Einkauf, Compliance und Finanzabteilung frühzeitig zu klären.

Die Konsultation läuft bis zum 6. August

Der Entwurf ist ein delegierter Rechtsakt und steht bis zum 6. August 2026 zur öffentlichen Rückmeldung. In diesem Zeitraum können Unternehmen und Verbände über das Portal der Kommission schriftlich Stellung nehmen. Danach kann die Kommission den Text anpassen, bevor er förmlich erlassen wird, woraufhin Parlament und Rat eine Einspruchsfrist haben. Für Anmelder ist das die Gelegenheit, praktische Schwächen der Kauf- und Rückkaufmechanik zu benennen, etwa die fehlende unterjährige Flexibilität beim Rückkauf, solange der Text noch offen ist.

Ausblick

Die Rückmeldefrist endet am 6. August 2026, Stellungnahmen laufen bis dahin über das Portal der Kommission. Bis zum Verkaufsstart am 1. Februar 2027 muss zudem die zentrale Plattform über das gemeinsame Vergabeverfahren stehen. Wir beobachten diese Entwicklungen weiterhin für Sie.

Support

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die neuen Regeln zum Kauf und Rückkauf der CBAM-Zertifikate auf Ihre CBAM-Strategie auswirken, etwa die Liquiditätsplanung für den taggleichen Kauf oder die Prognose Ihres Zertifikatsbedarfs ab Februar 2027, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.