ETS-Review: Die Kommission streckt den CBAM-Hochlauf bis 2038
CBAM Weekly – Issue 104
Die Kommission legt den ETS-Review vor
Am 17. Juli 2026 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Überarbeitung der ETS-Richtlinie vorgelegt (COM(2026) 616). Das Paket soll den Emissionshandel auf das Klimaziel 2040 ausrichten und zugleich die Industrie entlasten. Für Importeure von CBAM-Waren enthält es eine Änderung mit direkter Kostenwirkung. Der CBAM-Faktor, der den Hochlauf der Zertifikatspflicht steuert, erhält einen neuen Zeitplan. Die kostenlose Zuteilung für CBAM-Sektoren läuft langsamer aus und endet erst 2038 statt 2034.
Warum der CBAM-Faktor die Kostenkurve bestimmt
EU-Hersteller von CBAM-Waren erhalten weiterhin kostenlose ETS-Zertifikate. Damit Importe nicht stärker belastet werden als die heimische Produktion, wird die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate um diese kostenlose Zuteilung angepasst. Grundlage ist Artikel 31 der CBAM-Verordnung, berechnet wird die Anpassung benchmarkbasiert nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620. Den Takt gibt der CBAM-Faktor in Artikel 10a Absatz 1a der ETS-Richtlinie vor. Er legt fest, welchen Anteil ihrer Benchmark-Zuteilung EU-Anlagen noch kostenlos erhalten. Je weiter der Faktor sinkt, desto größer wird der Anteil der eingebetteten Emissionen, für den Importeure den CO2-Preis über CBAM-Zertifikate tatsächlich zahlen. Nach geltendem Recht fällt der Faktor 2034 auf null, ab dann wäre der volle CO2-Preis fällig.
Ab 2028 weichen alter und neuer Pfad auseinander
Für 2026 und 2027 bleibt es bei 97,5 und 95 Prozent. Ab 2028 setzt der Vorschlag die Faktoren höher an als das geltende Recht, mit 91,5 statt 90 Prozent im Jahr 2028, 81 statt 77,5 Prozent 2029 und 59 statt 51,5 Prozent 2030. Der Abstand bleibt auch danach deutlich, etwa 2032 mit 37,5 statt 26,5 Prozent. Von 2034 bis 2037 verharrt der Faktor bei 15 Prozent, null gilt erst ab 2038. Die Logik dahinter benennt die Kommission selbst. 15 Prozent der bereits abgeschmolzenen kostenlosen Zuteilung werden ab 2028 wieder eingeführt, um den CBAM-Hochlauf zu verlangsamen und das verbleibende Carbon-Leakage-Risiko abzufedern.
Für Importeure sinkt damit der kostenpflichtige Anteil in jedem Jahr ab 2028. Im Jahr 2030 wäre der CO2-Preis rechnerisch auf 41 statt 48,5 Prozent der Benchmark-Menge fällig, von 2034 bis 2037 auf 85 statt 100 Prozent. Gelten sollen die geänderten Faktoren ab dem 30. September 2027. Da die Werte für 2026 und 2027 unverändert bleiben, ändert sich für die erste CBAM-Erklärung, die bis zu diesem Tag für das Jahr 2026 abzugeben ist, nichts. Wer seine CBAM-Kosten auf dem alten Pfad modelliert hat, sollte die Jahre ab 2028 dennoch neu rechnen, als Szenario neben dem geltenden Recht.
Neu aufgenommene CBAM-Waren starten milder
Der Vorschlag regelt erstmals, was gilt, wenn Anhang I der CBAM-Verordnung um weitere Waren erweitert wird. Ohne Sonderregel fielen solche Waren sofort in den Faktor des jeweiligen Jahres. Künftig bleibt der Faktor für sie bei 100 Prozent, bis die nächste fünfjährige Zuteilungsperiode nach ihrer Aufnahme beginnt. Im ersten Jahr dieser Periode gilt dann 97,9 Prozent, im zweiten 95,8 Prozent, anschließend durchläuft die Ware die reguläre Zahlenreihe von vorn, beginnend beim Wert für 2028. Relevanz gewinnt das durch die im Dezember 2025 vorgeschlagene Erweiterung des CBAM auf nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte. Sollten diese Waren aufgenommen werden und ihre Herstellung kostenlose Zuteilung erhalten, hätten Importeure mehrere Jahre Vorlauf, bevor nennenswerte Zertifikatskosten entstehen.
Der Rest des Pakets wirkt über den Zertifikatspreis
Auch jenseits des CBAM-Faktors berührt der Vorschlag die Importkosten. Die kostenlose Zuteilung wird über 2030 hinaus fortgeführt und ab 2031 an Investitionsauflagen zur Dekarbonisierung geknüpft, ausdrücklich auch in CBAM-Sektoren. Ein separater Benchmarks-Vorschlag soll die kostenlose Zuteilung der Jahre 2026 bis 2030 um rund 6 Milliarden Euro erhöhen. Dazu kommen die Reform der Marktstabilitätsreserve und die Aufnahme dauerhafter CO2-Entnahmen in den Emissionshandel. Für Importeure zählt das alles über einen Kanal. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird aus den Auktionspreisen des EU-ETS abgeleitet, jede Änderung an Angebot und Nachfrage im ETS wirkt deshalb auf die CBAM-Rechnung weiter.
Ausblick
Der Vorschlag geht nun als Verfahren 2026/0212 (COD) in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Parlament und Rat können die Zahlenreihe noch verändern, verlässlich wird der neue Pfad erst mit der Verabschiedung. Bis dahin sollten CBAM-Kostenprognosen für die Jahre ab 2028 zweigleisig geführt werden, einmal nach geltendem Recht und einmal nach dem Kommissionsvorschlag.
Support
Wenn Sie wissen möchten, wie sich der neue CBAM-Faktor-Zeitplan auf Ihre CBAM-Kostenplanung auswirken könnte, etwa auf Zertifikatsbudgets ab 2028 oder auf Preisklauseln in längerfristigen Lieferverträgen, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.