CBAM vor der WTO: Die EU blockiert Russlands Panel-Antrag, aber nur einmal
CBAM Weekly – Issue 105
Die EU legt in Genf ihr Veto ein
Am 24. Juli 2026 hat das Streitbeilegungsgremium der WTO den Antrag der Russischen Föderation auf Einsetzung eines Panels zum CBAM behandelt. Die EU widersprach der Einsetzung und bestätigte, dass sie keine Konsultationen führen wird. Damit ist das Verfahren vorläufig gestoppt, aber nicht beendet. Es ist der erste Fall, in dem CBAM selbst vor einem WTO-Panel landen könnte.
Warum die Blockade nur zwei Monate trägt
Die Streitbeilegungsvereinbarung der WTO erlaubt dem Beklagten, den ersten Antrag auf Einsetzung eines Panels abzulehnen. Beim zweiten Antrag entfällt dieses Recht. Russland kann ihn in der nächsten Sitzung des Streitbeilegungsgremiums stellen, die für den 25. September 2026 angesetzt ist, und dann wird das Panel in der Regel automatisch eingesetzt.
Die Blockade vom 24. Juli verschafft der EU also rund zwei Monate, keine dauerhafte Abwehr. Importeure sollten ab dem Herbst mit einem laufenden WTO-Verfahren zu CBAM rechnen.
Der Vorlauf reicht bis Mai 2025 zurück
Russland hatte am 12. Mai 2025 Konsultationen zum CBAM-Paket beantragt. Die EU lehnte diese Konsultationen ab und verwies dafür auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Ohne Konsultationen fehlt der übliche erste Verfahrensschritt, weshalb Russland am 10. Juli 2026 direkt die Einsetzung eines Panels beantragte. Der Antrag ist als Dokument WT/DS639/3 seit dem 14. Juli in Umlauf. Die EU hält dem entgegen, dass CBAM unparteiisch und nicht diskriminierend angewendet wird und den WTO-Regeln entspricht.
Zwei Angriffe in einer Klage
Die Klage hat zwei Stoßrichtungen. Erstens greift sie das CBAM-Paket selbst an, mit Verweis auf mehrere Bestimmungen des GATT 1994, darunter die Meistbegünstigung nach Artikel I:1, die Zollbindungen nach Artikel II und die Inländerbehandlung nach Artikel III. Russland führt zusätzlich das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren und die Beitrittsprotokolle von Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland und Litauen an.
Zweitens richtet sie sich gegen die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel, die Russland als verbotene Exportsubvention nach Artikel 3.1(a) des Subventionsübereinkommens einordnet. Dieser zweite Punkt trifft auf einen unglücklichen Zeitpunkt. Eine Woche nach dem Panel-Antrag hat die Kommission mit COM(2026) 616 vorgeschlagen, genau diese kostenlose Zuteilung für CBAM-Sektoren bis 2038 zu verlängern.
Der Berufungsweg führt seit Dezember 2019 ins Leere
Auch ein Panelbericht dürfte in diesem Fall keine verbindliche Entscheidung bringen. Das Berufungsgremium der WTO hat am 11. Dezember 2019 seine Beschlussfähigkeit verloren, weil die Vereinigten Staaten die Besetzung der freien Sitze seit 2017 blockieren. Von sieben Sitzen müssen drei besetzt sein, damit Berufungen verhandelt werden können. Legt eine Partei Berufung ein, bleibt der Bericht unangenommen und der Streit ungelöst.
Die Blockade ist Routine geworden. Im Oktober 2025 lehnten die USA den Antrag von 130 WTO-Mitgliedern auf Eröffnung eines Auswahlverfahrens zum 91. Mal ab. Sie halten daran über beide Administrationen hinweg fest und begründen es mit Kompetenzüberschreitungen des Gremiums.
Für DS639 gibt es dafür keinen Ausweg. Die EU ist der Ersatzvereinbarung MPIA beigetreten, die Berufungen als Schiedsverfahren ermöglicht und im März 2026 61 Teilnehmer zählte. Russland gehört nicht dazu. Beide Seiten können einen Bericht also ins Leere appellieren.
Für die Regelphase ändert sich nichts
Ein WTO-Verfahren setzt die angegriffene Maßnahme nicht aus. CBAM gilt unverändert weiter, die Berichtspflichten bleiben bestehen, und die erste CBAM-Erklärung für das Importjahr 2026 ist bis zum 30. September 2027 fällig. Selbst wenn im Herbst ein Panel eingesetzt wird, liegen Bericht und mögliche Berufung Jahre entfernt. Wer die Nachricht als Argument zum Abwarten liest, verwechselt ein Rechtsrisiko mit einer Fristverlängerung.
Wo das Restrisiko tatsächlich liegt
Politisch wirkt ein Panelbericht auch dann, wenn er nie angenommen wird. Eine Feststellung zur kostenlosen Zuteilung würde CBAM nicht aufheben. Sie würde die Verhandlungsposition der EU beim Auslauf der Zuteilung schwächen und damit die Kostenkurve berühren, die wir in Ausgabe 104 beschrieben haben.
Die belastbare Reaktion darauf ist unabhängig vom Verfahrensausgang dieselbe. Wer verifizierte Ist-Emissionen seiner Lieferanten erhebt, statt mit Standardwerten zu kalkulieren, senkt seine Zertifikatskosten heute und bleibt unabhängig davon, wie Genf in einigen Jahren entscheidet.
Ausblick
Die nächste Sitzung des Streitbeilegungsgremiums ist für den 25. September 2026 angesetzt. Stellt Russland dort den zweiten Antrag, wird das Panel eingesetzt, und andere WTO-Mitglieder können sich als Drittparteien anschließen. Ob China, Indien oder die Türkei diesen Schritt gehen, ist das aussagekräftigere Signal als die Blockade selbst.
Support
Wenn Sie wissen möchten, wie sich der Wechsel von Standardwerten auf verifizierte Ist-Emissionen auf Ihre CBAM-Kosten auswirkt, und welche Nachweise Sie dafür von Ihren Lieferanten benötigen, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.