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Standardwerte rückwirkend korrigiert: Was die Verordnung 2026/1740 ändert und wo die Verifizierung steht

CBAM Weekly – Issue 106


Die Kommission bessert nach

Am 31. Juli 2026 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie korrigiert die Standardwerte-Verordnung (EU) 2025/2621 in den Anhängen I und IV, ist am 3. August 2026 in Kraft getreten und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2026. Betroffen ist jeder zugelassene CBAM-Anmelder, der die eingebetteten Emissionen seiner Einfuhren ganz oder für Vorprodukte mit Standardwerten bestimmt. Der Großteil der Korrekturen behebt Übertragungsfehler aus der Konsolidierung der Tabellen im Dezember.

Übertragungsfehler mit Preiswirkung

Die größte praktische Wirkung entfaltet die Korrektur bei Taiwan. Die Dezember-Fassung enthielt für nichtrostenden Stahl der KN-Codes 7218 bis 7223 eigene Länderwerte zwischen 8,63 und 10 Tonnen CO2e je Tonne Ware, die auf Übertragungsfehlern beruhten. Diese Werte werden ersatzlos gestrichen, sodass für Taiwan nun die Auffangtabelle für übrige Länder und Gebiete gilt. Deren Werte liegen für dieselben Waren bei rund 4,8 bis 5,0 Tonnen. Für Einfuhren von nichtrostendem Stahl aus Taiwan halbieren sich die anwendbaren Standardwerte damit in etwa, rückwirkend zum 1. Januar 2026. Wer auf Basis der alten Tabellen kalkuliert hat, kann seine Rückstellungen entsprechend nach unten korrigieren.

Nicht jede Korrektur wirkt entlastend. Für Eisenerz aus Angola (KN 2601 12 00) waren die indirekten Emissionen fälschlich als nicht anwendbar ausgewiesen. Auch hier gilt künftig die Auffangtabelle, der Gesamtwert steigt dadurch leicht von 0,617 auf 0,687 Tonnen, weil die indirekten Emissionen nun mitzählen. Bei Tunesien standen Aluminium-Haushaltswaren der Position 7615 in den Tabellen, die gar nicht unter CBAM fallen. An ihre Stelle treten die korrekten Codes 7616 99 10 und 7616 99 90 mit neu zugeordneten Werten. Daneben ergänzt die Verordnung Länderwerte, die im Dezember versehentlich entfallen waren, unter anderem für Ferrolegierungen aus Albanien, Guatemala, Neukaledonien, Sambia und Simbabwe sowie für Wasserstoff aus Gabun und Liberia. Bislang griff hier die höhere oder gleiche Auffangtabelle, für Wasserstoff aus Gabun etwa sinkt der Wert von 17,74 auf 10,82 Tonnen.

Die Aufschlagsspalten verschwinden aus den Tabellen

Die auffälligste Änderung ist struktureller Natur. Die Dezember-Fassung enthielt für jede Ware drei zusätzliche Wertespalten mit fertig berechneten Standardwerten einschließlich Aufschlag für 2026, 2027 und ab 2028. Diese Spalten werden vollständig gestrichen, weil die angewandten Rundungsregeln zu Inkonsistenzen führen konnten. Die Tabellen weisen jetzt nur noch direkte, indirekte und Gesamtemissionen aus. Die Aufschlagslogik selbst bleibt unverändert und steht nun im Einleitungstext der Anhänge. Für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff gelten 10 Prozent im Jahr 2026, 20 Prozent im Jahr 2027 und 30 Prozent ab 2028, für Düngemittel durchgehend 1 Prozent. Den endgültigen Wert einschließlich Aufschlag berechnet künftig das CBAM-Register auf Basis der Spalte Gesamtemissionen. Die Spalten für direkte und indirekte Emissionen dienen nur noch der Information.

Mehr Trennschärfe durch TARIC-Codes und Produktionsrouten

Mehrere Änderungen erhöhen die Präzision der Tabellen. Weißer und grauer Klinker sowie weißer und grauer hydraulischer Zement erhalten eigene TARIC-Codes, weil für sie unterschiedliche Werte gelten. Beim kalzinierten Ton ersetzt der TARIC-Code 2507 00 80 80 den bisherigen KN-Code, denn seit der Omnibus-Änderung fällt nur noch kalzinierter Kaolinton unter CBAM. Zudem ergänzt und korrigiert die Verordnung die Produktionsrouten-Indikatoren, die darüber entscheiden, welcher Benchmark beim Abzug für die kostenlose Zuteilung nach der Verordnung (EU) 2025/2620 anzuwenden ist. Ist für einen KN-Code keine Route angegeben, gilt der Benchmark routenunabhängig. In Anhang IV, der für Vorprodukte unbekannter Herkunft gilt, werden schließlich zwei Aluminium-Werte (KN 7616 99 10 und 7616 99 90) so angepasst, dass sie wieder dem Drittland mit der höchsten Emissionsintensität entsprechen.

Was Anmelder jetzt tun sollten

Wer seine Zertifikatsplanung für 2026 auf den Dezember-Tabellen aufgebaut hat, sollte die betroffenen Länder und Warencodes gegen die neuen Anhänge abgleichen. Durch die Rückwirkung gelten die korrigierten Werte für alle Einfuhren seit dem 1. Januar 2026. Akuter Handlungsdruck entsteht daraus nicht, denn die erste CBAM-Erklärung für 2026 ist erst zum 30. September 2027 fällig. Relevant wird die neue Fassung aber früher. Ab 2027 greift die Bestandspflicht, nach der am Quartalsende Zertifikate für mindestens 50 Prozent der eingebetteten Emissionen gehalten werden müssen, wahlweise berechnet auf Basis der Standardwerte ohne Aufschlag. Und wer derzeit abwägt, ob sich der Umstieg auf tatsächliche Emissionswerte lohnt, vergleicht mit den korrigierten Zahlen auf einer sauberen Grundlage.

Der Rahmen für die Verifizierung steht, die Prüfer fehlen

Wer statt der Standardwerte tatsächliche Emissionswerte ansetzen will, braucht dafür eine akkreditierte Prüfstelle, und genau daran hakt es noch. Der rechtliche Rahmen ist seit Dezember vollständig. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 regelt die Prüfung, die delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 die Akkreditierung. Die nationalen Akkreditierungsstellen haben ihre Verfahren geöffnet, in Deutschland nimmt die DAkkS seit dem 23. Februar 2026 Anträge an. Akkreditiert ist bislang gleichwohl keine einzige Prüfstelle. Die Kommission erwartet die ersten Akkreditierungen um September 2026, und ab dem 1. September 2026 können sich Prüfstellen im CBAM-Register registrieren. In ihrem Webinar vom 16. Juli 2026 warb die Kommission entsprechend offensiv um Bewerber. Für die Einordnung bleibt wichtig, dass eine Prüfpflicht nur besteht, wenn tatsächliche Emissionen angesetzt werden. Wer Standardwerte nutzt, braucht keinen Prüfer.

In China wächst das Datenangebot schneller als die Prüfkapazität

Für Einfuhren aus China ist die Lücke besonders spürbar. Das chinesische Emissionshandelssystem umfasst seit März 2025 auch Stahl, Zement und Aluminium, und Peking treibt die Datenverifizierung in den neu erfassten Sektoren voran, um die Anerkennung gezahlter CO2-Preise vorzubereiten. Nur nützt das Importeuren vorerst wenig. Der individuelle Abzug eines in China gezahlten CO2-Preises nach Artikel 9 setzt voraus, dass die Emissionen auf Basis tatsächlicher Werte bestimmt und verifiziert wurden. Solange keine akkreditierten Prüfstellen existieren, sind tatsächliche Werte nicht belastbar zu erlangen. Hinzu kommt, dass der Anlagenbesuch nach der Verordnung (EU) 2025/2546 der Regelfall ist und ein Verzicht nur unter engen Bedingungen möglich ist. Prüfkapazität vor Ort in China muss sich also erst aufbauen. Für die meisten Einfuhren aus China bleibt 2026 damit der Standardwert die realistische Grundlage, und zwar in der jetzt korrigierten Fassung.

Ausblick

Die Kommission erwartet die ersten Prüfstellen-Akkreditierungen um September 2026 und will die Liste akkreditierter Prüfstellen auf ihrer Verifizierungsseite veröffentlichen, parallel öffnet am 1. September 2026 die Registrierung im CBAM-Register. Zudem steht der für den Sommer angekündigte Verifizierungs-Leitfaden der Kommission noch aus. Anmelder sollten in den kommenden Wochen prüfen, ob das CBAM-Register die korrigierten Standardwerte einschließlich Aufschlag korrekt ausweist.

Support

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die korrigierten Standardwerte auf Ihren Zertifikatsbedarf für 2026 auswirken, oder ob sich für Ihre Lieferkette der Umstieg auf tatsächliche Emissionswerte trotz der noch fehlenden Prüfstellen vorbereiten lässt, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.