Zehn CBAM-Leitfäden veröffentlicht: Was die Kommission für die erste Verifizierung erwartet
CBAM Weekly – Issue 108
Die Kommission legt zehn Leitfäden vor
Die Europäische Kommission hat am 14. August zehn Leitliniendokumente zur CBAM-Regelphase veröffentlicht. Sie richten sich an Betreiber von Anlagen außerhalb der EU, an zugelassene CBAM-Anmelder und an Prüfstellen. Das Paket erklärt, wie eingebettete Emissionen berechnet, dokumentiert und für die Verifizierung belegt werden sollen. Für importierende Unternehmen ist es der bislang konkreteste Hinweis darauf, welche Datenqualität die Kommission in der ersten vollständigen Runde erwartet.
Wo die vier allgemeinen Leitfäden den Hebel ansetzen
Leitfaden Nr. 1 führt in die Grundbegriffe ein, also Compliance-Zyklus, Rollen, Fristen und Ausnahmen. Nr. 2 ist ein Schnelleinstieg für Betreiber außerhalb der EU. Das eigentliche Gewicht liegt auf Nr. 3 und Nr. 4. Nr. 3 beschreibt die Methoden zur Berechnung der eingebetteten Emissionen, also wie ein Produzent seine Werte überwacht und meldet. Nr. 4 erklärt, wie die Zahl der abzugebenden Zertifikate um die kostenlose Zuteilung gekürzt wird, die EU-Produzenten im Emissionshandel noch erhalten. Besonders dieser Leitfaden ist relevant, denn Hersteller im Drittland mussten diese Berechnung in der Übergangsphase nicht vornehmen. Damals gab es weder Zertifikate noch eine Abgabe. Die Anpassung um die kostenlose Zuteilung kam erst mit der Regelphase als neue Aufgabe hinzu. Zusammen bestimmen Nr. 3 und Nr. 4, was ein Import am Ende tatsächlich kostet.
Sechs Sektorleitfäden mit Rechenbeispielen
Die sechs Sektorleitfäden decken Zement, Wasserstoff, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Strom ab. Jeder beschreibt die typischen Produktionsprozesse, die Wertschöpfungsketten und die Überwachung der Emissionen für seinen Sektor und unterlegt das mit Rechenbeispielen. Für importierende Unternehmen ist das der praktischste Teil des Pakets. Ein Anmelder kann seinem Lieferanten den passenden Sektorleitfaden an die Hand geben, damit die Emissionsdaten von vornherein in der Form erhoben werden, die die Kommission erwartet. Das senkt den Abstimmungsaufwand, wenn die Werte später geprüft werden.
Auslegungshilfe, kein neues Recht
Die Leitfäden ändern den Verordnungstext nicht. Sie helfen dabei, ihn anzuwenden. In der Regelphase zählen verifizierte tatsächliche Emissionswerte. Standardwerte lassen sich zwar weiterhin vollständig nutzen, sind aber bewusst hoch angesetzt und werden zusätzlich mit einem Aufschlag versehen. Indem die Kommission nun sektorgenau zeigt, wie sie die Berechnungsregeln liest, wird das Paket zum faktischen Maßstab für die Prüfstellen. Wer seine Datenerhebung jetzt daran ausrichtet, verringert das Risiko, dass Werte in der Verifizierung beanstandet werden.
Ausblick
Die erste jährliche CBAM-Erklärung für die 2026 eingeführten Waren ist bis zum 30. September 2027 abzugeben, ebenso die erstmalige Abgabe der Zertifikate. Bis dahin sollten Anmelder die Datenerhebung bei ihren Lieferanten an den Methoden aus Leitfaden Nr. 3 und den passenden Sektorleitfäden ausrichten, damit die Werte der Verifizierung standhalten. Wir beobachten diese Entwicklungen weiterhin für Sie.
Support
Wenn Sie wissen möchten, wie sich die neuen Leitfäden auf Ihre CBAM-Prozesse auswirken, etwa bei der Berechnung eingebetteter Emissionen oder der Anpassung um die kostenlose Zuteilung, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.