Guidance zu Verifizierung und Akkreditierung veröffentlicht: Was der Zeitplan für Importeure bedeutet
CBAM Weekly – Issue 109
Die Kommission veröffentlicht den Leitfaden für Verifizierer und Akkreditierungsstellen
Am 24. August 2026 hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion (DG TAXUD) die erste Guidance zur CBAM-Verifizierung und -Akkreditierung veröffentlicht. Das 141-seitige Dokument richtet sich an Verifizierer und nationale Akkreditierungsstellen und erklärt, wie Emissionsberichte von Anlagen außerhalb der EU ab dem Berichtsjahr 2026 zu prüfen sind. Für Importeure legt es den zeitlichen und organisatorischen Rahmen fest, in dem die verifizierten Emissionsdaten für die erste CBAM-Erklärung entstehen.
Mitte August wird zur faktischen Frist
Eine gesetzliche Frist für die Verifizierung gibt es nicht. Die Guidance leitet den Zeitrahmen aus den umliegenden Pflichten ab. Da Betreiber das Kalenderjahr als Berichtszeitraum verwenden, kann eine Verifizierung frühestens im Januar des Folgejahres abgeschlossen werden. Am anderen Ende steht der 30. September, an dem zugelassene CBAM-Anmelder ihre Erklärung einreichen müssen. Dazwischen brauchen Anmelder Zeit für die Zusammenstellung der Erklärung, die interne Qualitätssicherung und den Kauf der Zertifikate. Die Kommission empfiehlt deshalb, dass Verifizierungsberichte spätestens Mitte August bei den Anmeldern vorliegen. Zudem rät sie, mit der Verifizierung bereits während des laufenden Berichtsjahres zu beginnen statt erst nach Jahresende. Wer tatsächliche Emissionsdaten für 2026 nutzen will, sollte diesen Termin jetzt in die Lieferantenkommunikation einbauen.
Bei komplexen Waren beginnt die Kette beim Vorprodukt
Betreiber, die komplexe Waren herstellen, brauchen für die eigene Verifizierung die Verifizierungsberichte der Vorprodukt-Anlagen. Die Guidance empfiehlt Betreibern einfacher Waren daher, ihre Emissionsberichte möglichst früh im Jahr verifizieren zu lassen. Betreiber komplexer Waren sollen mit ihrem Verifizierer einen Zeitplan vereinbaren und sich selbst eine Frist für den Eingang der Vorprodukt-Daten setzen. Liegen bis dahin nicht alle Berichte vor, sollen die fehlenden Angaben durch Standardwerte ersetzt werden. Für Importeure hängt die Datenqualität ihrer Waren damit auch von Anlagen ab, mit denen sie keine direkte Geschäftsbeziehung haben. Je länger die Vorproduktkette, desto früher muss die Verifizierung am Anfang der Kette starten.
Akkreditierung braucht Zeit, das CBAM-Register entscheidet
Eine neue Akkreditierung dauert nach der Guidance in der Regel sechs bis zwölf Monate. Verifizierer, die bereits für das EU-ETS akkreditiert sind, durchlaufen ein vereinfachtes Verfahren. Ihre bestehende Akkreditierung wird nach Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 als Erweiterung des Geltungsbereichs behandelt. Anders als im EU-ETS dürfen CBAM-Verifizierer auch in Drittländern ansässig sein. Nach der Akkreditierung müssen sich Verifizierer innerhalb von zwei Monaten für die Registrierung im CBAM-Register anmelden. Erst nach dieser Registrierung dürfen sie Verifizierungsberichte ausstellen. Da das Register nicht öffentlich ist, will die Kommission regelmäßig Informationen zu akkreditierten Verifizierern auf ihrer Website veröffentlichen. Importeure und Betreiber können dort künftig prüfen, ob ein Verifizierer für den relevanten Sektor akkreditiert ist.
Der Monitoring-Plan wird zur Aufgabe des Verifizierers
Im EU-ETS genehmigt die zuständige Behörde den Monitoring-Plan einer Anlage. Im CBAM gibt es diese Rolle nicht. Die Bewertung des Monitoring-Plans übernimmt der Verifizierer selbst, als ersten Schritt jeder Verifizierung. Die Guidance schlägt vor, die Bewertung entweder in die jährliche Verifizierung zu integrieren oder als separaten Auftrag zu vergeben. Bei Anlagen mit stabiler Konfiguration muss der Plan nicht jedes Jahr neu bewertet werden. Ein Rhythmus von zwei bis fünf Jahren ist nach der Guidance vertretbar, ausdrücklich als Empfehlung und nicht als Rechtspflicht. Betreiber sparen damit wiederkehrende Kosten, sobald ihr Monitoring-Plan einmal sauber aufgesetzt ist. Für Importeure lohnt die Nachfrage, ob die Anlagen ihrer Lieferanten bereits einen bewerteten Plan haben.
Beratung und Verifizierung schließen sich aus
Die Guidance konkretisiert auch die Unabhängigkeitsanforderungen. Ein Verifizierer darf weder einem Anlagenbetreiber gehören noch dessen Monitoring-Plan oder Emissionsbericht mitentwickelt haben. Für Personal mit Beratungshistorie gilt eine Karenzzeit von mindestens zwei Jahren. Der leitende CBAM-Auditor muss nach fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei derselben Anlage für drei Jahre pausieren. Die unabhängige Überprüfung und die Ausstellung des Verifizierungsberichts dürfen nicht ausgelagert werden. Überwacht wird das System durch die nationalen Akkreditierungsstellen, die jährliche Überwachungsaudits durchführen und bei Verstößen den Geltungsbereich einschränken, die Akkreditierung aussetzen oder ganz entziehen können. Bereits ausgestellte Verifizierungsberichte bleiben von solchen Maßnahmen unberührt. Anmelder, die auf verifizierte Daten setzen, arbeiten also mit einem laufend kontrollierten Prüfsystem.
Ausblick
Die Guidance ist eine Erstveröffentlichung und wird fortgeschrieben. Noch ausstehend sind die Leitlinien der European co-operation for Accreditation (EA) für die nationalen Akkreditierungsstellen sowie die angekündigten Vorlagen der Kommission für den Informationsaustausch. Für Importeure zählt vor allem der 30. September 2027 als Frist für die erste CBAM-Erklärung. Wer tatsächliche Emissionsdaten nutzen will, sollte jetzt klären, ob seine Betreiber einen akkreditierten Verifizierer unter Vertrag haben.
Support
Wenn Sie wissen möchten, wie sich die neue Verifizierungs-Guidance auf Ihre CBAM-Erklärung auswirkt, etwa ob Ihre Lieferanten den Zeitplan bis Mitte August einhalten können oder wann Standardwerte die bessere Option sind, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.