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Die britische CBAM-Emissionsverordnung ist erlassen: Akkreditierung geklärt, Erklärungspflichten erweitert

CBAM Weekly – Issue 111


Das Vereinigte Königreich schließt die Rechtsgrundlage

Am 8. September 2026 haben das britische Finanzministerium (HM Treasury) und die Steuerbehörde HMRC die Carbon Border Adjustment Mechanism (Emissions and Verification) Regulations 2026 erlassen, am 9. September wurden sie dem Unterhaus vorgelegt. Sie treten am 1. Januar 2027 zusammen mit dem UK CBAM in Kraft. Damit liegt der letzte der vier angekündigten Durchführungsrechtsakte in verbindlicher Fassung vor. Gegenüber dem Konsultationsentwurf vom April gibt es Änderungen, die Hersteller in der EU und Importeure im Vereinigten Königreich kennen sollten.

Wer akkreditieren darf, steht jetzt fest

Im Entwurf stand die Bedingung, dass eine Akkreditierungsstelle Vollmitglied der Global Accreditation Cooperation Incorporated sein muss, noch in eckigen Klammern. Die erlassene Fassung übernimmt sie ohne Vorbehalt und benennt den Rechtsträger genau, eine in Neuseeland eingetragene Gesellschaft mit der Registernummer 50223540. Dahinter steht der zum 1. Januar 2026 vollzogene Zusammenschluss der beiden internationalen Akkreditierungsverbände IAF und ILAC, in dem die nationalen Akkreditierungsstellen wie UKAS oder die DAkkS organisiert sind.

Für die Praxis heißt das, dass das Vereinigte Königreich auf das bestehende internationale Akkreditierungssystem aufsetzt. Ein Verifizierer, den eine dieser nationalen Stellen für den betreffenden Warentyp akkreditiert hat, kommt grundsätzlich in Frage. Er muss zusätzlich unabhängig vom Importeur, von der Herstelleranlage und von allen Vorprodukt-Anlagen sein. Ob eine bestehende Akkreditierung für den EU-CBAM ohne weiteren Schritt genügt, entscheidet eine noch ausstehende Bekanntmachung von HMRC. EU-Hersteller sollten ihren Verifizierer jetzt fragen, ob und unter welcher Akkreditierung er UK-Verifizierungen anbieten wird.

Die Erklärung fragt künftig nach dem Standardwert und der verifizierten Intensität

Die wichtigste Neuerung gegenüber dem Entwurf steht im letzten Teil der Verordnung, der die bereits erlassenen Administrative Provisions Regulations ändert. Die CBAM-Steuererklärung, im britischen Recht der Return, muss je Ware künftig drei zusätzliche Angaben enthalten. Wird ein Standardwert genutzt, ist dessen Höhe anzugeben. Werden Ist-Emissionen genutzt, ist die Emissionsintensität anzugeben, und sie muss von einem Verifizierer verifiziert sein. Außerdem ist zu erklären, ob die Ware aus einem Vorprodukt mit britischem Ursprung hergestellt wurde, dessen Emissionen nach dem Gesetz nicht besteuert werden.

Neu ist auch eine Aufzeichnungspflicht für alle gewerblichen Importeure, unabhängig von der Registrierungsschwelle von 50.000 Pfund. Wer sich auf eine Befreiung wegen britischen Ursprungs oder als Rückware beruft, muss das je Ware dokumentieren. Die Erklärung wird damit zum Kontrollinstrument. HMRC kann Standardwert-Angaben gegen die eigene Bekanntmachung und Ist-Angaben gegen den Prüfbericht abgleichen. Da ein nachträglicher Wechsel vom Standardwert zu Ist-Emissionen per Berichtigung der Erklärung ausgeschlossen bleibt, muss die Entscheidung je Ware vor der Abgabe getroffen sein.

Weniger Aufzeichnungen, aber der Prüfbericht muss vorliegen

Der Entwurf verlangte von Importeuren, die Ist-Emissionen nutzen, sieben Einzelnachweise, darunter Anlagenadresse, Produktionsmonat, Verifizierer-Daten und die Emissionsintensität jedes Vorprodukts. Die erlassene Fassung verschlankt das erheblich. Aufzubewahren ist nur noch der Prüfbericht des Verifizierers oder eine sogenannte good-specific verification summary, also eine warenbezogene Kurzfassung, deren Inhalt HMRC noch per Bekanntmachung festlegen wird. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre.

Der Prüfbericht selbst geht an den Anlagenbetreiber, nicht an den Importeur. Er enthält Anlage, Betreiber, Verifizierer mit Akkreditierungsnummer, Überwachungszeitraum und die Prüfaussage. Der Importeur ist darauf angewiesen, dass sein Lieferant diesen Bericht oder die Kurzfassung weitergibt. Die warenbezogene Kurzfassung dürfte zu dem Dokument werden, das Hersteller ihren britischen Kunden standardmäßig mitliefern, ähnlich der Emissionsmitteilung im EU-CBAM. Lieferverträge und Datenanfragen sollten das schon jetzt vorsehen.

Rechenweg nah an der EU, mit einer Erleichterung für 2027

Der Rechenweg für tatsächliche Emissionen bleibt gegenüber dem Entwurf im Kern unverändert. Er setzt auf Anlagenebene an, verwendet ein Kalenderjahr als Überwachungszeitraum, addiert Vorprodukt-Emissionen und bildet eine Emissionsintensität je Tonne mit fünf Nachkommastellen. Die Umrechnungsfaktoren für Lachgas und die beiden perfluorierten Kohlenwasserstoffe entsprechen denen der EU-Methodik. Wer künftig für den EU-CBAM bereits verifizierte Anlagendaten hat, hat damit die Datengrundlage auch für das Vereinigte Königreich, vorbehaltlich der noch ausstehenden Methodik-Bekanntmachung von HMRC.

Beim Überwachungszeitraum ist die erlassene Fassung großzügiger als der Entwurf. Für Einfuhren im Jahr 2027 darf das jüngste Jahr mit verifizierten Daten aus dem Einfuhrjahr oder dem Vorjahr verwendet werden, alternativ das Produktionsjahr. Verifizierte Daten für 2026 reichen damit für das gesamte erste Jahr aus. Ab 2028 gilt dann die Regel aus dem Entwurf, also das jüngste verifizierte Jahr der beiden Vorjahre oder das Produktionsjahr. Neu hinzugekommen ist eine Sonderregel für sogenannte multifunctional goods, bei denen die Emissionsintensität über eine Warengruppe statt je Warentyp gebildet werden darf. Die Bedingungen dafür und die Umrechnungsformel für Zement und Düngemittel legt HM Treasury noch per Bekanntmachung fest.

Zinsen laufen ab dem ersten Fälligkeitstag

Am selben Tag hat HM Treasury eine zweite Verordnung erlassen (SI 2026/994). Sie setzt die Verzugs- und Erstattungszinsen der Sections 101 und 102 des Finance Act 2009 für den UK CBAM ab dem 1. Januar 2027 in Kraft, ausdrücklich auch für Sanktionen. Der Verzugszins liegt nach der HMRC-Formel bei Leitzins plus vier Prozentpunkten, der Erstattungszins bei Leitzins minus einem Prozentpunkt, mindestens 0,5 Prozent. Praktisch relevant wird das mit der ersten Fälligkeit am 31. Mai 2028, wenn Erklärung und Zahlung für das gesamte Jahr 2027 anstehen. Zusammen mit den bereits im Gesetz angelegten Sanktionen für verspätete Zahlung ist das Durchsetzungsinstrumentarium des UK CBAM damit vollständig.

Ausblick

Die Verordnung verweist an mehr als zehn Stellen auf Bekanntmachungen, die HMRC und HM Treasury noch veröffentlichen müssen, darunter die Standardwerte, die Messmethodik, die Anforderungen an Verifizierer und die Definition der warenbezogenen Kurzfassung. Bis dahin bleibt offen, ob nach EU-Methodik erhobene Daten für 2026 ohne Anpassung anerkannt werden. EU-Hersteller mit britischen Kunden sollten in den kommenden Wochen prüfen, ob ihr Monitoring für 2026 die Anlagendaten je Warentyp nach dem System Boundaries Document liefert und ob ihr Verifizierer über eine Akkreditierung einer GAC-Mitgliedsstelle verfügt. Britische Importeure sollten ihre Lieferanten jetzt um eine Zusage zur Emissionsintensität und zum Prüfbericht bitten, bevor die Registrierungsfrist am 31. Januar 2028 näher rückt.

Support

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die erlassene britische Emissionsverordnung auf Ihre CBAM-Prozesse auswirkt, ob Ihre vorhandenen EU-Anlagendaten und Ihre Verifizierung für Einfuhren in das Vereinigte Königreich ausreichen und welche Angaben Ihre britischen Kunden künftig von Ihnen brauchen, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.