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Die 50-Tonnen-Schwelle besteht die Prüfung: Was die De-minimis-Bewertung der Kommission für Importeure bedeutet

CBAM Weekly – Issue 114


Die Kommission legt ihre De-minimis-Bewertung vor

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2026 ihre Bewertung der De-minimis-Schwelle im CBAM veröffentlicht. Nach Artikel 2a Absatz 3 der CBAM-Verordnung prüft sie jährlich, ob die Befreiung höchstens 1 Prozent der eingebetteten Emissionen erfasst. Mit 0,87 Prozent liegt das Ergebnis darunter. Für Unternehmen, deren Importmengen nahe an 50 Tonnen liegen, ist das eine wichtige Grundlage für die Planung 2027.

Geändert wird erst bei mehr als 15 Tonnen Abweichung

Grundlage der Bewertung sind die Importdaten vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. In diesem Zeitraum hätte die Schwelle von 50 Tonnen Nettomasse 0,87 Prozent der eingebetteten Emissionen von den CBAM-Pflichten befreit. Über eine Anpassung entscheidet allerdings nicht der 1-Prozent-Wert allein. Die Kommission berechnet nach der Methodik in Anhang VII einen neuen Schwellenwert. Weicht dieser um mehr als 15 Tonnen von den geltenden 50 Tonnen ab, muss sie die Schwelle per delegiertem Rechtsakt ändern. Die neue Schwelle gilt dann ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Den berechneten Wert hat die Kommission nicht veröffentlicht, einen delegierten Rechtsakt hat sie nicht angekündigt. Nach derzeitigem Stand können Unternehmen für 2027 daher weiter mit 50 Tonnen planen. Eine ausdrückliche Zusage, dass die Schwelle unverändert bleibt, enthält die Veröffentlichung jedoch nicht.

Wer knapp unter 50 Tonnen liegt, muss das ganze Jahr mitrechnen

Die Schwelle gilt pro Importeur und Kalenderjahr, und zwar für die Nettomasse aller CBAM-Waren über sämtliche KN-Codes hinweg. Wer sie im Laufe des Jahres überschreitet, unterliegt allen Pflichten für alle Waren, die er in diesem Kalenderjahr eingeführt hat, also auch für die Mengen vor dem Überschreiten. Für Strom und Wasserstoff gilt die Befreiung nicht.

Unternehmen nahe der Schwelle sollten ihre kumulierte Importmenge deshalb laufend über das Jahr erfassen. Wer absehbar über 50 Tonnen kommt, muss den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen (Artikel 5 Absatz 1b). Wer unter der Schwelle bleibt, gibt die Befreiung in der jeweiligen Zollanmeldung an.

Die nächste Bewertung stützt sich auf Daten aus der Regelphase

Der jetzt bewertete Zeitraum umfasst neun Monate der Übergangsphase und drei Monate der Regelphase. In der Übergangsphase galt noch die wertbasierte Befreiung für Sendungen bis 150 Euro. Die nächste Bewertung ist bis zum 30. April 2027 fällig und stützt sich auf die vorangegangenen zwölf Monate, die vollständig in der Regelphase liegen.

Hinzu kommt die geplante Ausweitung auf nachgelagerte Stahl-und Aluminiumprodukte, die nach der Position des Rates ab 2028 greifen soll. Damit ändert sich auch die Datenbasis, auf der die Schwelle künftig bewertet wird. Wie sich das auf den Anteil der befreiten Emissionen auswirkt, lässt sich heute nicht beziffern. Wer seine Beschaffung über mehrere Jahre plant, sollte die 50 Tonnen deshalb nicht als feste Größe behandeln.

Bei der Verifizierung liefert die Kommission weiter nach

Parallel treibt die Kommission die Verifizierung der Emissionsdaten voran. Am 28. September 2026 hat sie ein Ressourcenpaket für Prüfstellen veröffentlicht. Es enthält das Verfahren für den Zugang von Prüfstellen zum CBAM-Register, der seit dem 1. September 2026 möglich ist, drei Dokumente zur Nutzung des Registers und des Portals für Betreiber und Anlagen in Drittländern (O3CI) sowie drei Schulungsvideos. Eines davon zeigt, wie Prüfstellen die Zusammenarbeit mit Anlagenbetreibern in Drittländern im Register organisieren. Für Importeure ist dieser Schritt relevant, weil über diese Zusammenarbeit die verifizierten Anlagendaten entstehen, mit denen sich Standardwerte ersetzen lassen. Im Webinar vom 30. September erinnerte die Kommission an die erste Frist. Bis zum 30. September 2027 sind die CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 einzureichen und die entsprechenden Zertifikate abzugeben.

Ausblick

Am 5. Oktober 2026 veröffentlicht die Kommission den Preis der CBAM-Zertifikate für das dritte Quartal. Die nächste De-minimis-Bewertung ist bis zum 30. April 2027 fällig, eine geänderte Schwelle würde frühestens ab dem 1. Januar 2028 gelten. Zur Ausweitung auf nachgelagerte Produkte stehen nach den Positionen von Rat und Parlament nun die Trilogverhandlungen an.

Support

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die De-minimis-Schwelle auf Ihre CBAM-Pflichten auswirkt, etwa wie Sie Ihre kumulierte Importmenge über das Jahr verfolgen oder wann ein Antrag auf den Status als zugelassener CBAM-Anmelder sinnvoll ist, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.