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UK CBAM: Das Unterhaus billigt die Anrechnung des CO₂-Preises, ein ETS-Abkommen rückt näher

CBAM Weekly – Issue 116


Das Unterhaus stimmt der Preisverordnung zu

Das britische Unterhaus hat am 14. Oktober 2026 die Verordnung SI 2026/809 gebilligt. Sie regelt, wie der britische CBAM-Preis berechnet wird und unter welchen Bedingungen Importeure einen im Herkunftsland gezahlten CO₂-Preis anrechnen dürfen. Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2027, zusammen mit dem UK CBAM selbst. Für Hersteller in der EU mit britischen Kunden ist sie besonders relevant, weil das EU-Emissionshandelssystem zu den anerkannten Systemen gehört.

Der britische CBAM-Preis steht vor jedem Quartal fest

Britische Importeure kaufen keine Zertifikate. Sie zahlen eine Steuer, deren Satz das britische Finanzministerium (HM Treasury) für jeden Sektor und jedes Quartal vorab veröffentlicht. Grundlage ist der Durchschnitt aller Auktionspreise im britischen Emissionshandel (UK ETS) im Vorquartal. Dieser Wert wird um den Anteil der kostenlosen Zuteilung im jeweiligen Sektor gekürzt. Den Kürzungsfaktor legt die Verordnung über einen Verweis auf die im Vereinigten Königreich fortgeltenden EU-Zuteilungsregeln fest.

Für Einkauf und Kalkulation ist der Preis je Tonne damit vor Beginn eines Quartals bekannt. Der erste Satz für das erste Quartal 2027 ergibt sich aus den Auktionen, die im laufenden vierten Quartal 2026 stattfinden.

Der gezahlte EU-ETS-Preis kann die britische Schuld senken

Die Carbon Price Relief ist das britische Gegenstück zum Abzug des Drittlands-CO₂-Preises im EU-CBAM. Anspruch hat der Importeur, wenn die Ware in einer Anlage hergestellt wurde, die einem anerkannten Bepreisungssystem unterliegt. Das System muss staatlich verwaltet und für die betroffenen Anlagen verpflichtend sein, den Emissionen Kosten auferlegen und seine Regeln und Preise öffentlich machen. Die britische Steuerbehörde HMRC führt eine Liste von derzeit 16 Systemen, die diese Kriterien erfüllen, darunter das EU-Emissionshandelssystem sowie die Systeme der Schweiz und Chinas.

Die Anrechnung setzt für jede Ware ein HMRC-Formular voraus, das carbon pricing verification form. Ausfüllen muss es ein Verifizierer, der die Anlagendaten geprüft hat. Er muss von der Anlage, vom Importeur und von den Trägern des Bepreisungssystems unabhängig sein, und seine Akkreditierungsstelle muss Vollmitglied der Global Accreditation Cooperation sein. Den Betrag der Entlastung berechnet der Importeur anschließend selbst.

Kostenlose Zuteilung zählt nicht

Maßgeblich ist der effektive CO₂-Preis der Herstellungsanlage. Nach der HMRC-Anleitung werden die Gesamtemissionen eines der beiden Kalenderjahre vor dem Einfuhrjahr herangezogen, für Einfuhren 2027 also 2025 oder 2026. In die Rechnung gehen nur Emissionen ein, für die tatsächlich ein Preis gezahlt wurde. Kostenlos zugeteilte Zertifikate zählen mit null, erhaltene Kompensationszahlungen werden abgezogen. Der so ermittelte Preis je Tonne wird mit den eingebetteten Emissionen der Ware multipliziert, die dem System unterliegen, und zum HMRC-Kurs in Pfund umgerechnet. Die Entlastung ist auf die britische CBAM-Schuld gedeckelt.

Für EU-Hersteller entscheidet damit der Anteil der kostenlosen Zuteilung über den Wert der Anrechnung. Wer einen Großteil seiner Emissionen über Gratiszertifikate abdeckt, erreicht nur einen geringen effektiven Preis. Wer überwiegend Zertifikate zukauft, kann die britische Schuld seiner Kunden deutlich senken, zumal der EU-Preis derzeit über dem britischen liegt. Am 7. Oktober erreichte der britische Dezember-Kontrakt umgerechnet rund 74 Euro, der europäische hatte am Vortag bei 84,78 Euro geschlossen.

Was Hersteller ihren britischen Kunden liefern sollten

Der Importeur muss das ausgefüllte Formular, die Nachweise zu den Preiselementen des Systems und seine Berechnung sechs Jahre aufbewahren. Beschaffen kann er das Formular nur über seine Lieferkette. EU-Hersteller sollten deshalb klären, ob ihr Verifizierer aus dem EU-Emissionshandel die britischen Anforderungen erfüllt und das Formular für 2025 oder 2026 ausstellen kann.

Zusammen mit dem Prüfbericht oder der warenbezogenen Prüfzusammenfassung aus der britischen Emissionsverordnung, die wir in Ausgabe 111 vorgestellt haben, entsteht so ein Datenpaket, das britische Kunden ab 2027 je Ware anfragen dürften. Lieferverträge sollten die Weitergabe beider Dokumente bereits vorsehen.

Der Gipfel am 20. November und die Frage der Befreiung

Premierminister Andy Burnham hat am 12. Oktober im Unterhaus bestätigt, dass der EU-UK-Gipfel am 20. November in Brüssel stattfindet. Auf der Agenda steht nach seinen Worten auch ein Abkommen zum Emissionshandel. Berichten zufolge ist die Verknüpfung beider Systeme bereits ausverhandelt. Offiziell bestätigt ist das nicht. Die Verknüpfung soll zudem Teil eines Pakets mit einem Jugendmobilitäts- und einem Agrarabkommen sein.

Für eine Befreiung vom jeweils anderen CBAM braucht es nach einer Einigung weitere Rechtsakte auf beiden Seiten. Im Vereinigten Königreich erlaubt Section 156 des Finance Act 2026 dem Finanzministerium, Waren aus Ländern mit verknüpftem Emissionshandel per Verordnung auszunehmen. In der EU müsste das Vereinigte Königreich auf Grundlage eines Abkommens zur vollständigen Verknüpfung nach Artikel 2 Absatz 6 der CBAM-Verordnung per delegiertem Rechtsakt in Anhang III aufgenommen werden. Bisher ist keiner dieser Schritte erfolgt. Für Lieferungen ab Januar bleibt die Carbon Price Relief deshalb das Instrument, um die britische Belastung zu senken.

Ausblick

HMRC erläutert die Carbon Price Relief am 26. Oktober in einem Webinar. Der Gipfel am 20. November zeigt, ob ein unterzeichnetes ETS-Abkommen und ein Zeitplan für die gegenseitige Befreiung vorliegen. Bis dahin sollten EU-Hersteller mit britischen Kunden ihren Anteil kostenloser Zuteilung für 2025 und 2026 ermitteln und mit ihrem Verifizierer klären, ob er das britische Formular ausstellen kann.

Support

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die Carbon Price Relief auf Ihre Lieferungen in das Vereinigte Königreich auswirkt, welchen effektiven CO₂-Preis Ihre Anlagen erreichen und welche Unterlagen Ihre britischen Kunden ab 2027 von Ihnen brauchen, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.earth.